Arbeitslosengeld nach Aussteuerung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich bin seit Februar 2012 krankgeschrieben, habe 3 Klinikaufenthalte hinter mir und wurde nun zum 29.07.13 von der Krankenkasse ausgesteuert, bin aber weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Beantragt und genehmigt wurde vom Rentenversicherungsträger eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Wiederherstellung meiner Leistungsfähigkeit.
Die Kosten hierfür trägt die Rentenversicherung. Ich warte nur noch auf einen freien Platz im beruflichen Trainingszentrum. Zur „Überbrückung“ dieser Wartezeit habe ich am 30.07.2013 ALG l beantragt, (obwohl ich nicht arbeitssuchend bin, da ich noch meinen Arbeitsplatz habe) so wie es mir von meiner Krankenkasse geraten wurde.
Ich bin davon ausgegangen, dass auf mich die Nahtlosregelung zutrifft. Nun schreibt das Arbeitsamt mir, ich stehe nicht zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung und solle daher einen Antrag auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation stellen oder Erwerbsminderungsrente beantragen, was ich aber gar nicht möchte. Ehrlich gesagt werde ich auch nicht ganz schlau aus dem Schreiben und habe das Gefühl, mit einer Standardantwort abgefertigt zu werden.
Eine medizinische Reha habe ich Ende letzten Jahres bereits gemacht, dort wurde mir auch die nächste o.g. Maßnahme empfohlen. Für mich geht es nun speziell darum, meine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, damit ich möglichst schnell an meinen Arbeitsplatz zurückkehren kann.
Ich befürchte ansonsten zudem, dass mir eventuell bald, aufgrund meiner hohen Fehlzeit, gekündigt wird.
Seit zwei Monaten warte ich nun auf diese Antwort der Agentur für Arbeit, bekomme seither kein Geld und offensichtlich ist das auch richtig so? Stimmt das?
Ich dachte, ich wäre im Recht und mir würde ALG l zustehen. Und wenn ich keinen Anspruch habe, weil ich theoretisch noch einen Job habe, hätte man mir das doch auch vorher sagen können.
Denn ich habe ja in dem persönlichen Gespräch mit der Beraterin alle erdenklichen Angaben zu meiner Situation gemacht und musste auch sämtliche Arzt- und Klinikberichte vorlegen. Arbeitsunfähig zu sein trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis bedeutet dann nach dem Bezug von Krankengeld automatisch Hartz 4?
Ich möchte der Agentur für Arbeit nun gern antworten. Können Sie mir hier bitte weiterhelfen?
Habe ich hier Rechte?
Vielen Dank und freundliche Grüße
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Situation, in die sie hier ein hineingeraten sind, ist durchaus komplex und ich versuche sie Ihnen möglichst gut zu erläutern.
Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung ist nach Änderung des SGB III nunmehr in § 145 SGB III beinhaltet. Früher war sie in § 125 SGB III niedergeschrieben.
Sie beinhaltet, dass, sofern keine Erwerbsunfähigkeit von der deutschen Rentenversicherung festgestellt worden ist, grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I weiterhin besteht, solange die weiteren Voraussetzungen des Arbeitslosengeldbezugs vorliegen.
Hier wäre nunmehr zu eruieren, ob bereits eine Feststellung darüber getroffen worden ist, ob sie noch erwerbsfähig sind oder bereits erwerbsunfähig sind.
Nur im letzteren Fall kann sich die Arbeitsagentur darauf berufen, dass es an einer Verfügbarkeit ihrerseits bezüglich des Arbeitsmarktes fehle.
Die Frage, die sich nunmehr stellt ist, ob in dem Schreiben der Rentenversicherung hier explizit eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist, oder nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.
In letzterem Fall dürften Sie weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I besitzen. Das Arbeitsamt müsste sodann, was es hier ja bereits auch getan hat, sie dazu innerhalb eines Monats drängen, entweder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu stellen oder einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
Allerdings schreiben Sie hier ja auch, dass diese bereits geplant sind. Insofern würde ich, vorausgesetzt eben, dass eine entsprechende Verfügbarkeit aufgrund einer nicht vorliegenden Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, den Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufrechterhalten und weiterverfolgen.
Trotzdem sollten Sie gegebenenfalls parallel weitere Leistungen der Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beantragen, falls eben die Leistungen tatsächlich rechtlich einwandfrei abgelehnt werden.
Ein weiteres Problem, welches auftauchen könnte, wäre, dass Sie letztlich noch in Arbeit sind und nicht arbeitslos sind. Insofern ist auch dies eine entsprechende Voraussetzung für Arbeitslosengeld I.
Allerdings ist das Beschäftigungsverhältnis hier aufgrund der medizinischen Leistungen ruhend gestellt. Insofern geht das Gesetz davon aus, dass der Begriff das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses auch für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III bestehen kann, wenn eine unwiderrufliche Freistellung besteht oder gegebenenfalls der Arbeitnehmer tatsächlich nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten zu erfüllen.
Hiervon ist zunächst auszugehen, sodass auch das Arbeitsverhältnis nicht unbedingt ein Hindernis für den Bezug von Leistungen nach dem SGB III darstellen sollte.
Aus diesem Grund bleibt es bei meiner Prognose.
Sie sollten daher mit dem Sachbearbeiter nochmals Kontakt aufnehmen und insbesondere die Problematik der Erwerbsunfähigkeit besprechen und untersuchen, ob diese tatsächlich insgesamt festgestellt worden ist oder ob es sich hier lediglich um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit handelt. Im letzteren Fall würde durchaus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen.
Sodann sollten Sie auch auf Bescheidung ihres Antrags drängen, da sodann der Bescheid mit einem Widerspruch anfechtbar ist und nochmals überprüft werden kann.
Parallel sollten Sie allerdings auch die weiteren, von mir genannten Leistungen beantragen
Konnte ich Ihnen zunächst weiterhelfen?
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich freuen.
Viele Grüße
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