Abtretungsvertrag kündigen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich habe 2008 einen Abtretungsvertrag von meiner Freundin bekommen, in dem sie als stiller Teilhaber anrecht bei Kündigung innerhalb von 3 Monaten auf 5000€ hat. Ich benötige gerade das Geld und möchte den Vertrag jetzt kündigen. Es hat etwas gedauert, bis ich die aktuelle Adresse des Schuldners gefunden habe und benötige jetzt eine ordentliche Kündigung.
Was muß ich alles beachten?
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Gräf
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Teilhabervertrag ist ab dem 01.01.2008 ohne Einhaltung einer vertraglichen Frist kündbar. Allerdings sieht der Vertrag vor, dass der Teilhabebetrag nach erfolgter Kündigung innerhalb von drei Monaten auszuzahlen ist.
2. Mangels vereinbarter Kündigungsfrist sollten Sie daher den Beteiligungsvertrag aus abgetretenem Rechte zum 30.11.2018 kündigen. Die Auszahlung hat dann zum 28.02.2019 zu erfolgen.
3. Anbei ein Formulierungsbeispiel:
Sehr geehrter Herr H*****h,
ich nehme Bezug auf den Vertrag über eine stille Teilhaberschaft mit Datum vom 28.01.2006, welcher durch N****a R*****f mit einer stillen Beteiligung über EUR 5000,- abgeschlossen wurde.
Frau N****a R******f hat mir ihre Ansprüche aus diesem Vertrag gemäß dem in Kopie beigefügten Abtretungsvertrag abgetreten.
Hiermit kündige ich die seinerzeit mit N****a R*****f geschlossen Teilhabervertrag zum 30.11.2018, vorsorglich zum nächst möglichen Zeitpunkt. Gemäß der Regelung des Teilhabervertrages ist der Teihaberbetrag von EUR 5.000,- innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Kündigung auszuzahlen.
Ich darf Sie daher auffordern den Betragt von EUR 5.000,- bis zum 28.02.2019 auf das nachfolgende Konto:
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit den besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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