Absetzbarkeit von ausländischen Studienkosten unseres Sohnes
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bin Beamter, meine Frau Angestellte ebenfalls im öffentlichen Dienst.
Unser Sohn, 23 Jahre alt und Betriebswirt (BSc), wird im September 2018 sein BWL-Masterstudium (MSc) an der London School of Economics aufnehmen, welches im Juni 2019 abgeschlossen sein wird. Die Studiengebühren belaufen sich auf ~38.000 Euro, hinzu kommen rund 2.000 Euro Lebenshaltungskosten in London pro Monat, so dass sich die gesamten Ausgaben für diesen Studiengang auf geschätzt 60.000 Euro belaufen werden.
Unser Sohn absolviert z. Zt. zwei bezahlte Praktika (unterhalb der Bemessungsgrenze) und wird während des Masterstudiums über kein Einkommen verfügen. Es ist auch ungewiss, ob er danach in Deutschland arbeiten wird.
Es stellt sich für uns die Frage, ob er die demnächst fällig werdenden Studiengebühren aus eigenem Vermögen bezahlen und diese Ausgabe als Verlustvortrag für die Zeit nach seinem Studium ansetzen soll ... mit der Ungewissenheit, ob dies jemals zum Tragen kommt, falls er eben nicht in Deutschland arbeiten sollte.
Oder ob wir ihn unterstützen können, indem wir die Studiengebühren ganz oder teilweise übernehmen. Für diese Entscheidung erscheint es uns wesentlich, ob wir - als Eltern - die Studiengebühren (und ggf. auch die Lebenshaltungskosten) als Sonderausgaben absetzen könnten. Hier wird in einer Quelle behauptet, dass "30% des Schulgeldes (Studiengebühren) geltend gemacht werden können", in einer anderen wird eben dies dementiert und auf die Höchstpauschale von 924 € p.a. bei auswärtiger Unterbringung verwiesen.
Hier wären wir Ihnen für Ihre Beratung sehr verbunden und bedanken uns bereits im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit besten Grüßen
A.D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung des Auslandsstudiums gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben.
Ein Sonderausgabenabzug der Studiengebühren als Schulgeld ist nur möglich, wenn der Besuch mit dem „International Baccalaureate” (Internationales Abitur) abschließen soll. Für die Anerkennung mehrjähriger Auslandsschulbesuche ist die Vorlage einer einmaligen Prognoseentscheidung der im Einzelfall zuständigen Behörde (z. B. Zeugnisanerkennungsstelle) ausreichend. Dieser Nachweis wird bei einer Hochschule und Masterstudium nicht vorliegen, da Hoch- und Fachhochschulbesuche nicht eingeschlossen sind. Zudem ist der Abzug der Höhe nach auf 5.000 € begrenzt.
Solange Sie für Ihren Sohn noch kindergeldberechtigt sind, kann kein Unterhalt angesetzt werden, sondern lediglich der Ausbildungsfreibetrag für auswärtige Unterbringung in Höhe von 924 €. Dieser soll steuerlich den erhöhten Bedarf des Kindes ausgleichen. Zudem verfügt Ihr Sohn den Sachverhaltsangaben zufolge über eigenes Vermögen, dies würde eine Anerkennung einer Unterhaltszahlung bei den Eltern gegebenenfalls entgegenstehen. Zudem können Sie die Kranken- und Pflegekassenbeiträge des Sohnes als eigene Sonderausgaben absetzen.
Die Berücksichtigung als Kind mit Kindergeld/ Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag steht allerdings einer eigenen Steuererklärung Ihres Sohnes nicht entgegen. Somit könnte Ihr Sohn selber Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben erklären und als Verlustvortrag feststellen lassen, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind.
Wenn Ihr Sohn 25 Jahre alt ist und weiterhin aufgrund fehlenden eigenen Einkommens oder eigenen Vermögens bedürftig ist, dann können Sie Unterhalt geltend machen, bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2017 9.000 €) zuzüglich übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Antwort geben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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