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Arbeitsrecht Ratgeber: Überstunden Rechner

(Lesezeit: ca. 6 Minuten)

Arbeitnehmer leisten die von ihnen verlangten Überstunden oft ohne sie zu hinterfragen, haben aber wenig Überblick, wie viele sie pro Monat leisten oder ob sie überhaupt eine faire Vergütung oder einen angemessenen Freizeitausgleich dafür bekommen. Während durch § 612 Abs. 1 BGB zwar eine Vergütung für Überstunden vorgeschrieben wird, regelt das Gesetz nicht, wie hoch die geleisteten Überstunden zu entlohnen sind. Die Bezahlung der Überstunden ist demnach immer von den individuellen Umständen abhängig und einzeln auszurechnen. Im folgenden Artikel wird erläutert, was als Überstunde geltend gemacht werden kann und wie man einen korrekten Betrag für die eigene Bezahlung ermittelt; außerdem stellen wir Ihnen einen Rechner hierfür zur Verfügung.

Inhalt

  1. Was sind Überstunden?
  2. Anrechnung von Überstunden
  3. Sonderfälle in der Anrechnung von Überstunden
    1. Teilzeit
    2. Elternzeit
    3. Gleitzeit
    4. Ausbildung
  4. Beschäftigungsverhältnisse ohne Überstunden
  5. Auszahlungsanspruch berechnen/Rechner
  6. Steuern und der Freizeitausgleich als Alternative
  7. Beweispflicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Überstunden müssen, um vergütet zu werden, aufgrund der Anordnung eines Arbeitgebers geleistet werden.
  • Überstunden sind in der Regel mit dem normalen Stundenlohn des Arbeitnehmers zu vergüten.
  • Wird der Arbeitnehmer nicht nach Stunden, sondern nach Monaten bezahlt, muss sein durchschnittlicher Stundenlohn berechnet werden.
  • Wenn die Bezahlung der Überstunden nicht vollständig vertraglich geregelt ist, gelten die Regel branchenübliche Aufschläge.
  • Überstunden werden steuerlich als Teil des Lohns gewertet und auch als solcher versteuert.
  • Die Alternative zur Auszahlung der Überstunden ist der Freizeitausgleich.

Was sind Überstunden?

Als Überstunden werden alle abgeleisteten Arbeitsstunden bezeichnet, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aufgrund von Anordnungen seines Arbeitgebers geleistet hat. Zur Vergütung von Überstunden gibt es keine expliziten gesetzlichen Regelungen und so gelten vertragliche Regelungen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und betrieblichen Vereinbarungen an erster Stelle. Des Weiteren existiert eine breite Rechtsprechung zu dem Thema, denn die Vergütung und Umgang mit Überstunden sind häufiger Gegenstand von Gerichtsverhandlungen und -urteilen. Die Rechtsprechung zeigt der Vertragsgestaltung Grenzen und Regelfälle auf. Als grundlegende gesetzliche Regel gilt jedoch immer § 612 Abs. 1 BGB, der festlegt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, „wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.

Ãœberstunden auszahlen lassen

Anrechnung von Überstunden

Das Erfordernis, dass Überstunden angeordnet werden müssen, stammt aus dem Rechtsgedanken des § 612 Abs. 1 BGB. Nur wenn die Leistung von Überstunden tatsächlich vom Willen des Arbeitgebers getragen wird, kann auch eine Vergütung dafür erwartet werden. Dieses Erfordernis ist nötig, denn sonst könnten Arbeitnehmer ohne Grund ihre Arbeitszeit willkürlich verlängern, um einen höheren Lohn einzustreichen und alle Arbeitnehmer die überverhältnismäßig langsam arbeiten müssten Überstunden angerechnet bekommen. Dies kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden. Da es aber allein darauf ankommt, dass die geleistete Arbeitszeit auch vom äußeren Willen des Arbeitgebers getragen ist, müssen sie nicht explizit als solche angeordnet werden. Es reicht, wenn er Anweisungen erteilt für deren Erfüllung (bspw. wegen einer Frist) Arbeitgeber zeitweise mehr arbeiten müssen, als eigentlich in ihren Verträgen vereinbart wurde.

Im normalen Betrieb sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet Überstunden zu leisten.

Sonderfälle in der Anrechnung von Überstunden

Im Zusammenhang mit der Anrechnung von Überstunden sind einige Sonderfälle hervorzuheben:

Teilzeit

Bei Arbeit in Teilzeit muss bei der Anordnung, Annahme und Berechnung von Überstunden immer darauf geachtet werden, dass die Summe der geleisteten Überstunden in Kombination mit den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten nicht einer Arbeitszeit in Vollbeschäftigung gleichkommt. Werden so geleistete Überstunden nämlich regelmäßig geleistet, wandelt sich die Teilzeit- in eine Vollzeitstelle. Die Rechtsprechung begründet dies durch eine angenommene stillschweigende Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit (BAG Urteil vom 09.07.2003, Az 5 AZR 610/01). Die so entstandene Änderung des Arbeitsvertrags hat die gleiche Geltungswirkung wie der Rest des Vertrags und kann nicht einseitig zurückgenommen oder gekündigt werden. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch explizit etwas anderes, bleibt der Teilzeitvertrag auch bei regelmäßigen Überstunden ein Teilzeitvertrag. Indiz für eine stillschweigende Änderung ist, wenn sich die Anordnung der Überstunden nicht mehr nur auf die Erledigung konkreter Aufgaben bezieht, sondern auf einen generell erweiterten Aufgabenbereich.

Elternzeit 

Beim Anspruch auf Elterngeld, welcher zur Voraussetzung hat, dass die Eltern jeweils nicht mehr als 30 Stunden arbeiten, gelten geleistete Überstunden wie reguläre Arbeitszeit und sind mitzurechnen.

Gleitzeit

Überstunden lassen sich bei Gleitzeitmodellen nicht einfach nach den regulären Wochen- oder Monatsstunden bestimmen, sondern entsprechend der Gleitzeiten. Die Gleitzeiten beschreiben in Gleitzeitverträgen einen bestimmten Zeitraum, für den im Arbeitsvertrag zwar eine feste Summe an Arbeitszeit festgelegt ist, die Arbeitnehmer aber frei entscheiden können, wann sie diese innerhalb dieses Zeitraums ableisten werden. Auch am Ende der jeweiligen Gleitzeit kann folglich eine Summe an Stunden definiert werden, die ein Arbeitnehmer in diesem Zeitraum mehr oder auch weniger als vertraglich vereinbart abgeleistet hat. Hat der Arbeitnehmer dementsprechend mehr als vertraglich vereinbart gearbeitet, so gilt das Mehr an Arbeitszeit als Überstunden. Für sie gelten die gleichen Regeln wie auch sonst für Überstunden.

Ausbildung

Die Vergütung von innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses geleisteten Überstunden ist gemäß § 17 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBIG) explizit vorgeschrieben. Abseits spezieller Jugendschutzgesetze gelten die regulären Regelungen.

Beschäftigungsverhältnisse ohne Überstunden

Arbeitsverträge, die „Dienste der höheren Art“ (bspw. Ärzte und Rechtsanwälte) oder "deutlich hervorgehobene Vergütungen" (über der Beitragsbemessungsgrenze in den gesetzlichen Rentenversicherungen) zum Gegenstand haben, definieren den zu erbringenden Arbeitsaufwand nach der Rechtsprechung in den zu erfüllenden Aufgaben und nicht in der Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10). Folglich können solche Beschäftigten keine Ansprüche aus Überstunden geltend machen.

Auszahlungsanspruch ausrechnen

Wenn die geleistete Mehrarbeit als Überstunde qualifiziert wird und auf Anordnung geschah, so ist sie zu vergüten. Dies geschieht, soweit keine vertraglichen Regelungen hierzu bestehen, zunächst nach dem regulären Stundenlohn des Beschäftigten. Nach gefestigter Rechtsprechung können hierzu aber auch betriebs- oder branchenübliche Zulagen hinzukommen. Da Tarifverträge oft die branchenüblichen Standards definieren, können deren Regelungen folglich auch für Betriebe gelten, die sonst nicht vom Tarifvertrag umfasst sind. Reguläre oftmals auch vertraglich vereinbarte Zulagen solcher Art sind Sonntags- oder Feiertagszuschläge. In der Praxis jedoch, treffen oftmals die vertraglichen Bestimmungen vollständige Regelungen zu dem Umgang mit Überstunden, sodass gesetzliche Regelfälle oder branchenübliche Regeln gar nicht zur Geltung kommen.

Die standardmäßige Vergütung von Überstunden aus einem Beschäftigungsverhältnis, dessen Entlohnung sich nach Monaten bemisst, ist wie folgt zu berechnen:

Bruttomonatslohn / (4,325 x Wochenstunden) = Bruttostundenlohn

Bruttostundenlohn x geleistete Überstunden = Überstundenentgelt

Der Multiplikator von 4,325 vor den Wochenstunden stellt die durchschnittliche Anzahl an Wochen innerhalb eines Monats dar. Mit der Rechnung in der Klammer kommt man auf die durchschnittlichen vertraglichen Monatsarbeitsstunden, die als Teiler für den Bruttomonatslohn, den Bruttostundenlohn ergeben.

Der Bruttostundenlohn multipliziert mit den geleisteten Überstunden ergibt folglich den Betrag des Anspruchs auf Zahlung des Überstundenausgleichs. Sind die Überstunden unter einer speziellen Regelung (bspw. Sonntagszuschlag) erfasst, so ist ein zusätzlicher Multiplikator von z. B. 1,5 mit dem Ergebnis zu kombinieren, um dem Überstundenaufschlag gerecht zu werden.

Folglich ist das einfache Ausrechnen des Auszahlungsanspruchs aus Überstunden formelmäßig auszuführen, soweit man weiß wie viele Überstunden einem zustehen. Alternativ können Sie aber auch unseren Überstunden-Rechner nutzen und direkt erfahren, wie hoch Ihr mögliches Überstundenentgelt ist:

Überstunden-Rechner

Bruttomonatsgehalt in €:

Wochenstunden:

Überstundenzuschlag in %:

Geleistete Überstunden:

Preis / Stunde:

0,00

Preis / Überstunde:

0,00

Überstundenentgelt:

0,00
Überstunden prüfen lassen

Steuern und der Freizeitausgleich als Alternative

Neben der finanziellen Kompensation der eigenen Überstunden, steht Arbeitnehmern der Freizeitausgleich als Alternative zur Verfügung. Der auch "abbummeln" oder "abfeiern" der Überstunden genannte Freizeitausgleich stellt eine beliebte Alternative zur rein finanziellen Kompensation der Überstunden dar. Er funktioniert grundsätzlich als Verkürzung der Arbeitszeit um die geleisteten Überstunden, damit der Arbeitnehmer am Ende wieder bei seiner vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verbleibt. Grundsätzlich kann zwar der Arbeitgeber entscheiden ob der Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern lassen soll oder ihm einfach eine Kompensation zahlen wird (BAG, Urteil vom 19.05.2009 - 9 AZR 433/08), aber oftmals steht dem Arbeitnehmer eine Wahlfreiheit aus vertraglichen Regelungen im beschränktem Umfang zu. Dies kann besonders dann attraktiv für Arbeitnehmer sein, wenn sie durch die Auszahlung der Überstunden, die steuerlich als regulärer Teil des Lohns gezählt werden, höhere Steuersätze zahlen müssten und nach Steuern verhältnismäßig wenig von dem finanziellen Zugewinn aus den Überstunden übrig bleibt. Hat man deshalb den Betrag ausgerechnet, welcher einem aus den Überstunden zustehen würde, so ist es immer ratsam sich vor der Auszahlungsaufforderung gut zu überlegen, ob ein Freizeitausgleich für einen selbst nicht lukrativer wäre.

Beweispflicht

Möchten Arbeitnehmer eine Vergütung von Überstunden bewirken, so stehen sie in der ersten Beweislast. Hierbei müssen sie schriftlich aufzeigen wann, aufgrund welcher Anweisung des Arbeitgebers und durch welche Arbeiten Überstunden geleistet und die vertragliche Arbeitszeit überschritten wurde. Fehlt einem das Wohlwollen und grundsätzliche Einverständnis des Arbeitgebers, nutzt eine rein formale Berechnung der Forderungen aus den geleisteten Überstunden wenig, solange diese nicht auch bewiesen werden können. Bei der Berechnung von Ansprüche aus Überstunden, sollten deshalb immer nur Überstunden mit einbezogen werden, die man als Anspruchsinhaber auch beweisen kann.

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