Zwei Testamente
Fragestellung
Ich lebe im Ausland und habe ein Testament nach englischem Recht. Mein englisches Testament schliesst mein Vermögen in Deutschland aus. Für mein Vermögen in Deutschland habe ich ein privatschriftlichen Testament. Welche Formulierung sollte ich in meinem deutschen privatschriftlichen Testament nutzen, um sicherzustellen, dass das deutsche Testament das englische Testament in Deutschland ausschliesst?
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Ich möchte zunächst einige Bemerkungen zur generellen Rechtslage vorausschicken.
Bei einem deutschen Staatsangehörigen ist deutsches Erbrecht für sein in- und ausländisches Vermögen maßgebend. Unerheblich ist dabei der Wohnsitz. Das heißt für Ihren Nachlass gilt grundsätzlich deutsches Recht.
Da Sie bereits ein Testament haben, kann Ihr neues handschriftliches Testament grds. das bestehende (alte ausländische) außer Kraft setzen, soweit sich die Testamente wiedersprechen.
Ich würde daher in etwa formulieren:
"Dieses Testament betrifft nur das Vermögen, welches nicht meinem Testament (nähere Bezeichnung des ausländischen Testaments) vom XX.XX.XXXX umfasst ist.
Erben sollen ... (ggf. Aufteilung in %)
Ich vermache hiermit:
- Hier sollten Sie die Bestandteile Ihres deutschen Vermögens auflisten (Bankkonto, Aktien, Grundstücke pp.)
Unterschrift"
Generell ist es stets empfehlenswert ein Testament notariell beurkunden zu lassen!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich halte vorliegend das Finden einer passenden Formulierung für das deutsche Testament für weniger problematisch, als viel mehr deren Wirksamkeit im Zeitpunkt des Erbfalls (Zulässigkeit einer Nachlassspaltung?). Insbesondere vor dem Hintergrund der Einführung der EU Erbrechtsverordnung, die für alle Erbfälle ab 17.08.2015 gilt, wäre vorliegend die Rechtslage Stand heute und ab 17.08.2015 zu beurteilen. Ich halte daher für mich persönlich den Einsatz zu niedrig und einen Preis von 90 € für angemessen. Wie wollen wir nun weiterverfahren?
Beste Grüße
RA Shafik