Zusatzfrage
Fragestellung
Zusatzfrage zum Mietzahlungsanspruch
1. Die Mieter nutzen die Räume seit 1.10.2016 (Schlüsselübergabe) für eingelagerte Möbel. Der Mietvertrag ist ungekündigt. Aktiv legitimiert hinsichtlich des Anspruchs auf Zugang zu den angrenzenden Räumen für das Schallgutachten sind also die Mieter ??
2.Steht dem Anspruch auf Mietzahlung nicht vielleicht der in §24 vereinbarte Vertragsvorbehalt entgegen?
Den Mietern wurde vom Gewerbeamt die Erlaubnis "Schank- und Speisewirtschaft + 12 Sonderveranstaltungen im Jahr (Hochzeiten) auf Antrag" offeriert. Das lehnten die Mieter ab.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Nach dem Mietvertrag ist es Pflicht der Mieter, die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Schankerlaubnis zu schaffen. Dazu gehört auch die Beibringung des erforderlichen Gutachtens.
Die von mir genannte Vorschrift, Art 46b des Bay. Nachbarrechtsgesetzes gibt dieses Recht und auch die entsprechende Duldungspflicht nicht nur dem jeweiligen Eigentümer auf, sondern auch dem Nutzungsberechtigten, also auch Mietern.
"Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird ..."
Von daher sind die Mieter auch aktivlegitimiert, sich mit dem Nachbarn auseinanderzusetzen.
§ 24 des Mietvertrages enthält einen Vorbehalt, der rechtlich eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 BGB.
Da sich die Mieter bislang nicht nachhaltig genug um die Erteilung der Genehmigung gekümmert haben, liegt wahrscheinlich ein Fall des § 162 BGB vor. Verhindert die Gegenseite nämlich den Eintritt der Bedingung (indem z.B. nichts unternommen wird, obwohl Handlungspflicht besteht) gilt die Bedingung als eingetreten.
Sie sollten unter diesen Gesichtspunkten nachhaltig Druck machen. Es kann ja nicht angehen, dass die Mieter auf diese Art und Weise kostenlosen Lagerraum erhalten und Sie keine Mieteinkünfte erzielen.
Ggf. sollten Sie nach entsprechender Fristsetzung an eine außerordentliche Kündigung denken.
Falls Sie weitergehende Unterstützung durch mich wünschen, können Sie mich gerne auch unter
raottobielefeld@aol.de
kontaktieren. Ich bin allerdings jetzt bis zum 03.07. in Urlaub und kann weitere An- bzw. Rückfragen in dieser Zeit nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
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ich werde Ihre Fragen im Laufe des Dienstag vormittag beantworten.