Zusatzfrage zum Auftrag: 9533 Verkauf meines Einzelhandelsgeschäfts
Beantwortet von Steuerberater Patrick Peiker
Fragestellung
Zusatzfrage zum Auftrag: 9533 Verkauf meines Einzelhandelsgeschäfts
Sehr geehrter Herr Peiker,
Sie schreiben:
"Wenn Sie mit dem Käufer vereinbaren, dass er die Betrieblichen Darlehen übernimmt, würden die übernommmenen Darlehen zum Verkaufspreis zählen. Wenn Sie nun also in Höhe der Restdarlehen den ursprünglichen Verkaufspreis mindern, wären SIe Ihre Darlehen los und hätten keine steuerliche Mehrbelastung. Sie würden dann aber tatsächlich auch weniger Geld vom Käufer erhalten."
1) Bedeutet dies, dass diese steuerliche Gestaltung (Übernahme der Darlehen, Reduzierung des ursprünglichen Kaufpreis um die Höhe des Restdarlehens) dazu führt, dass die gesamte Steuerlast niedriger wäre, als wenn der ursprünglichen Verkaufspreis ausgewiesen würde?
2) Verkauft wird letztlich die Kundenbindung an den Standort. Wie ist der Kaufpreis mehrwehrtsteuerlich zu bewerten (7% oder 19%, welche Position des Kontenrahmens ist zu verwenden (evt. immaterielles Wirtschaftsgut)
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen vielmals für die Erteilung eines erneuten Auftrags. Bezüglich der von Ihnen aufgeworfenen Fragen kann ich Ihnen folgende Auskünfte geben.
1.) Steuerliche Auswirkungen
Nein, eine niedrigere Steuerlast tritt hierdurch nicht ein. Was ich mit meinen Ausführungen zum Ausdruck bringen wollte war, dass die Übernahme der betrieblichen Darlehen zu einer Erhöhung des steuerlichen Verkaufspreises führt. Die Übernahme würde sich somit steuerlich negativ für Sie auswirken. Der urspünglich vereinbarte Veräußerungspreis sollte deshalb in Höhe der übernommenen Darlehen gemindert werden, so dass der Verkaufspreis nicht aus der Zahlung an Sie und dem Wert der üpbernommenen Darlehen besteht.
2.) Umsatzteuerlich wäre zunächst zu klären ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs.1a UStG vorliegt. Wäre dies der Fall, wäre die Veräußerung nicht mit Umsatzsteuer zu belegen.
Dies wäre dann der Fall, wenn ein gesamter funktionsfähiger Betrieb übertragen werden würde, was gemäß Ihrer Beschreibung wohl nicht vorliegt. Somit wäre die Veräußerung mit Umsatzsteuer zu belegen.
Eine ermäßigte Besteuerung von 7% nach § 12 Abs.2 UStG ist nicht ersichtlicht. Somit würde der regelsteuersatz von 19% anzuwenden sein.
Ich hoffe Ihre Frage für Sie zufriedenstellend beantwortet haben zu können. Über Ihre positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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ich danke Ihnen für Ihren erneuten Auftrag. Gerne werde ich Ihre Fragen beantworten.
Leider ist mir dies entgegen meiner ursprünglichen Planung nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist möglich. Ich bitte daher um Verlängerung der Beantwortungsfrist um einen Tag.
Ich bitte die Verzögerung zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Ich werde MwSt berechnen. Bitte schlagen sie noch eine Position des Kontenrahmens vor.
Vielen Dank
welchen Kontenrahmen nutzen Sie denn?
schöne Grüße
EILT wegen Abgabe der Steuermeldung EILT
entschuldigen Sie bitte, dass ich bisland nicht geantwortet habe. YourXpert bietet leider keine Möglichkeit offene Fragen zu verwalten.
Die Geschäftsveräußerung finde auf privater Ebene statt. Das bedeutet, dass die Zahlung des Kaufpreises keinen betrieblichen Erlös darstellt. Somit wäre die Zahlung des Kaufpreises nicht in der Buchhaltung abzubilden.
Die Kaufpreiszahlung spielt erst eine Rolle bei der Ermittlung Ihres steuerlichen Veräußerungsgewinns.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker