Zugewinnausgleich
Fragestellung
Wir haben 2012 auf Mallorca eine Immobilie käuflich erworben und unseren Sohn gleich als Eigentümer sowie uns als Nießbrauchnehmer (volles Wohn- und Nutzungsrecht) notariell im Grundbuch eintragen lassen. Gleichfalls haben wir im Jahre 2012 neben unserer Immobilie dort auch eine Garage gekauft. Dafür hat unser Sohn eine Finanzierung aufgenommen, die jedoch wir tilgen. Hier ist er jedoch als alleiniger Eigentümer uim Grundbuch eingetragen. Unser Sohn ist seit 2007 mit dieser Frau in erster Ehe verheiratet. Jetzt bahnt sich eine Ehescheidung an und die Schwiegertochter droht mit Forderungen bezüglich dieser Auslandsimmobilien. Welche Rechte hat sie tatsächlich und könnten wir uns evtl. durch den Abschluss eines notariell beglaubigten Privatkreditvertrages zwischen uns und unserem Sohn absichern?
Vorsorglich möchten wir auch erwähnen, dass wir noch zwei Töchter haben, zu denen wir aber keinen Kontakt mehr haben. Unser Hauptanliegen ist jedoch das vorgenannte Problem der Ehescheidung unseres Sohnes.
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Ehefrau ihres Sohnes könnte im Rahmen des Zugewinnausgleichs geldwerte Ansprüche gegen ihren Sohn haben. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ihr Sohn einen größeren Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet hat, als die Ehefrau und die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Bei der Zugewinnberechnung jedes Ehepartners vergleicht man das Anfangsvermögen zum Stichtag Hochzeit mit dem Endvermögen zum Stichtag Rechthängigkeit der Scheidung. Die Differenz beider Vermögenswerte stellt den Zugewinn jedes Ehepartners dar. Derjenige der mehr Zugewinnerwirtschaft hat, muss dem anderen von der Differenz die Hälfte zahlen.
Die Immobilie auf Mallorca ist Vermögen ihres Sohnes und fällt somit in die Zugewinnberechnung. Nach ihren Beschreibungen sieht es jedoch so aus, dass ihr Sohn die Immobilie fast ohne Gegenleistung von ihnen erhalten hat. Es könnte sich somit um eine Schenkung handeln, die bei der Zugewinnberechnung derart berücksichtigt wird, dass sie mit ihrem Wert zum Schenkungstichtag ins Anfangsvermögen und mit ihrem aktuellen Wert ins Endvermögen gestellt wird. Da beide Zeitpunkte relativ nah beieinander liegen, dürfte sich kein großer Wertunterschied ergeben und auch kein großer Zugewinn aus der Immobilie.
Entscheidend diesbzgl. ist jedoch die vertragliche Ausgestaltung bei der Übertragung der Immobilie. Der notarielle Vertrag müßte in dieser Hinsicht eingehend geprüft werden, um festzustellen, ob es sich tatsächlich um eine rechtliche Schenkung handelt.
Ferner kommt es bei den eventuellen Zugewinnansprüchen der Ehefrau auch auf die sonstigen finanziellen Verhältnisse der Ehepartner an. Dabei spielen insbesondere auch Schulden/Kredite eine große Rolle. Ohne Überprüfung dieser Verhältnisse läßt sich leider nicht sagen, ob ihr Sohn eventuell Zugewinnausgleichsansprüche an seine Ehefrau zahlen muss.
Darüber hinaus ist die Scheiung noch nicht rechthängig, so dass eventuell vor dem Stichtag zum Endvermögen noch die Möglichkeit ergibt, entsprechendes zu regeln. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Ehefrau auch einen Auskunftsanspruch gegen den Ehemann bzgl. seiner Vermögensverhältnisse zum Trennungszeitpunkt hat.
Die rechtliche Situation ist sehr kompliziert und hängt ganz entscheidend von den finanziellen Verhältnisses des Ehepaares aber auch von der vertraglichen Gestaltung des Übertragungsvertrages ab. Ohne eine eingehende Überprüfung dessen, läßt sich leider keine definitive Aussage treffen. Ich empfehle ihren Sohn daher dringend eine ausführliche anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen und die Verträge vorzulegen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Standke
Oldentruper Str. 269,
33719 Bielefeld
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