Zahlungsklage
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Da den Anwälten der Streitwert zu niedrig und der Aufwand vermutlich zu hoch, will ich eine Zahlungsklage gegen den früheren Vermieter wegen fehlerhafter Nebenkostenabrechnungen selbst einreichen.
Dabei geht es im Kern um die Berechnung von Leerstandskosten an die Mieter. Der Vermieter hat inzwischen ein halbes Dutzend Abrechnungsversionen vorgelegt. Nach den Berechnungen ist ein Betrag von 92,52 € streitig, wenn man die Tatsache außen vor lässt, dass die 143 € für den Hausmeister vom Vermieter trotz Aufforderung nicht belegt wurden. Stattdessen hat der Vermieter eine Kopie des Dienstleistungsvertrages vorgelegt. Da der angebliche Hausmeister bekannterweise für den Vermieter auch Sanierungen durchführt, besteht der Verdacht, das hier Kosten verschleiert und auf die Mieter abgewälzt werden sollen.
Kann ich im Antrag so formulieren: "den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger mindestens 92,52 € nebst 4,87 % Zinsen ab dem ..... zu zahlen" oder kann bzw. sollte ich hier den Betrag von 235,52 € ansetzen, auf die Gefahr hin, dass der Beklagte im Prozess die Zahlung doch noch belegt.
Der Beklagte hat noch einen weiteren gravierenden Fehler gemacht hat - vgl. BGH VIII ZR 158/11 -. Er hat in der Heizkostenabrechnung den Gasbezug von 16 Monaten angesetzt. Es könnte durchaus sein, dass er aus den beiden genannten Gründen heraus die Forderung anerkennt, um die Kosten einer erneuten HK-Abrechnung zu sparen und der Verlegenheit zu entgehen, die Hausmeisteraufwendungen detailliert belegen zu müssen.
Wie mache ich es richtig ?
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens richten sich nach dem sog. Streitwert, als dem Wert, um den gestritten wird. Dabei liegt die erste Gebührenstufe bei 300 Euro. Also ganz gleich, ob Sie die 92,52 Euro oder 235,52 Euro einklagen, ändert sich nichts an den Kosten des Verfahrens. Wenn die Gegenseite einen Anwalt beauftragen würde, würden die Kosten für das gesamte Verfahren rd. 164 Euro betragen, wovon 75 Euro an Gerichtsgebühren anfielen und der Rest das Anwaltshonorar inkl. Umsatzsteuer und Auslagen ausmachen würde. Wenn auch der Vermieter ohne Anwalt auftritt kostest das ganze Verfahren nur die Gerichtsgebühr von 75 Euro. Dies vorab zur Info.
Die Kosten des Verfahrens trägt derjenige, der unterliegt. Bekommt jede Seite zum Teil Recht, werden die Kosten entsprechend aufgeteilt. Wenn es sein kann, dass die 143 Euro noch belegt werden können, heißt das, dass Sie Gefahr laufen, mit einem erheblichen Prozentsatz der Klage zu unterliegen. Angesichts der insgesamt doch eher geringen Prozesskosten dürfte das Risiko von der Kostenseite her aber annehmbar sein (sog. Prozesskostenrisiko).
Wenn Ihr Vermieter die Forderung im Verfahren anerkennt, müsste er die bis dahin entstandenen Kosten tragen. Tut er dies bevor es zu einer Verhandlung kam, reduzieren sich dessen Anwaltskosten um die Hälfte, da die sog. Terminsgebühr nicht anfällt - so er denn überhaupt einen Anwalt hätte.
Was Sie leider NICHT können, ist einen Klageantrag mit "mindestens" formulieren.
Statt dessen muss der Klageantrag so formuliert sein, dass die Forderung vollstreckbar ist. Hierzu muss sie genau bestimmt sein.
Ich würde so formulieren:
"Streitwert:235,52 Euro
Ich erhebe Klage und werde beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 235,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit … zu zahlen.
Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO eintreten, beantrage ich
Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung."
Sollten Sie sich dazu entschließen, sich auf die 92,52 Euro zu beschränken, fügen Sie statt dessen diesen Betrag ein.
Wenn Sie noch Rückfragen haben, können Sie sich gerne nochmals melden. Dieser Beratungsablauf sieht eine entsprechende Kontaktmöglichkeit vor.
Falls bereits alle Fragen geklärt sein sollten, wünsche ich Ihnen für Ihre Klage viel Erfolg!
Freuen würde ich mich, wenn Sie sich bereit erklärten, meine Beratung kurz zu bewerten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
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