Wonsitz anmelden
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Rainer Schenk in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo, ich lebe seit 4 Jahren halb in Deutschland halb in Irland bei meinem Partner. ich besitze ein Haus in Deutschland(vermietet bis auf mein Zimme) und auf dem Papier eine Immobilie in Irland.(bewohnt durch uns, eine Wohnung vermietet)Ich bin freiberuflicher Kuenstler und in der KSK Krankenversicherung In welchem Land sollte ich meinen festen Wohnsitz anmelden und wie macht man das?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Aus steuerlich Sicht, und nur diese kann ich hier beurteilen, ist es grundsätzlich egal, wo Sie Ihren polizeilichen Wohnsitz begründen. Sie erzielen mit Ihrer Immobilie in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, auch wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sowohl ein Wohnsitz in Deutschland, als auch der gewöhnliche Aufenthalt haben zur Folge, dass Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und dort Ihr Welteinkommen zu versteuern haben, wobei zwischen UK und Irland dann eine Doppelversteuerung vermieden wird, wenn Sie in Irland und in Deutschland Einkünfte haben. Zur Abgrenzung Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt folgende Erläuterungen:
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Die Zeitgrenze von sechs Monaten gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert.
Vom gewöhnlichen Aufenthalt ist der Wohnsitz einer Person abzugrenzen. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Sie schreiben, in der KSK krankenversichert zu sein. Insofern stellt sich die Frage, inwieweit ein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie in Irland oder in Deutschland verweilen. Das sind jedoch versicherungstechnische Aspekte, die steuerlich keine Wirkung entfalten.
Nun zur Ihrer Frage: Solange Sie in Deutschland eine Wohnung haben und dort gemeldet sind, sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Halten Sie sich auch in Irland auf und sind Sie dort auch steuerlich gemeldet (??), müssten Sie auch in Irland eine Steuererklärung abgeben, da Sie a) dort ggf. wohnen und b) Immobilienvermögen besitzen, das vermietet wird. Zu weiteren Beurteilung wäre es wichtig, von Ihnen zu erfahren, wo Sie Ihre freiberuflichen Einkünfte tatsächlich erzielen. Sollte Ihre Tätigkeit in Irland erfolgen, wären diese Einkünfte in Irland zu versteuern (Tätigkeitsstaat). In Deutschland müssten Sie diese zwar auch steuerlich erklären, jedoch wären diese Einkünfte in Deutschland als ausländische Einkünfte freigestellt. Ich bitte Sie daher, mir ergänzende Angaben zu machen, die ich natürlich meinerseits ohne weitere Kosten für Sie im Nachgang dieser Mail würdigen könnte.
Das Abmelden eines Wohnsitzes erfolgt im Übrigen generell bei der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt). Beim Finanzamt müssen Sie weder einen Wohnsitz anmelden, noch einen abmelden. Über die Gemeinde wird jedoch das Finanzamt im Rahmen der Datenübermittlung darüber informiert, wenn ein solcher Anmelden-/Abmeldevorgang stattfindet. Die Steuererklärung müssen Sie immer in Deutschland abgeben, auch wenn Sie hier keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben, weil Sie in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben. Ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt wären Sie jedoch in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Das würde die steuerliche Sache um einiges vereinfachen. Letztendlich sollten Sie dort Ihren Wohnsitz begründen, wo Sie sich auch tatsächlich überwiegend aufhalten. Wäre dies in Irland, käme eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland in Frage. Wichtig jedoch ist, dass eine sogenannte Wegzugsbesteuerung noch zu berücksichtigen ist, für den Fall, dass Sie and einem Unternehmen in Deutschland als Gesellschafterin beteiligt sind und/oder Sie in Deutschland Ihre freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt bisher erklärt haben. In diesem Fall müsste man bestimmte Folgeschritte steuerlich noch prüfen, was jedoch den Rahmen einer Erstberatung definitiv sprengen würde.
Wie Sie sehen, ist Steuerrecht keine einfache Kost und der Teufel liegt sehr oft im Detail.
Wenn Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Steuerberater
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vielen Dank fuer Ihre Antwort, ich bin Malerin und verkaufe meine Kunst vorwiegend in Deutschland, leite aber in Irland Malkurse. Das zum Leben benoetigte Geld gewinne ich hauptsaechlich durch die Vermietung, die Kunst allein wuerde nicht reichen. Ich wuerde mich gern im Sommer in Deutschland und im Winter in Irland aufhalten, je ein halbes Jahr. Wenn in Deutschland ein Welteinkommen angegeben werden muss und in Irland ganz normal Steuern erhoben werden (bin gemeldet habe aber noch nichts hier verdient ausser den Freibetrag ) handelt es sich sicher um ein vereinfachtes EU Steuerrecht was fuer Pendler anzuwenden ist??Wie hoch st der Freibetrag? Falls Sie einen neuen Kunden wuenschen senden Sie mir bitte Ihre Mailadresse, ich bin auf der Suche nach einem Steuerberater mit Schwerpunkt internationales Steuerrecht, der mir dauerhaft zur Seite stehen kann.
Vielen Dank, J. O.
eine Pendler-Regelung gibt es in Ihrem Fall nicht. Dafür sind völlig andere Voraussetzungen zu erfüllen.
Grundsätzlich versteuern Sie nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur dort Ihre Einkünfte, wo diese erwirtschaftet werden (Belegenheits- oder Tätigkeitsprinzip). In Deutschland zahlen Sie, sofern Sie dort auch steuerpflichtig sind, erst ab einem Grundfreibetrag in Höhe von 8.472 Euro Einkommensteuer (weil Sie einen Wohnsitz in D haben). Sollten Ihre Vermietungseinkünfte und die Gewinne aus den Verkäufen Ihrer Kunstwerke darunter leiden, dann entsteht keine Steuer. Eine Vereinfachungsregel gibt es nicht.
Für Sie ist das DBA maßgeblich.
Meine E Mail Adresse sehen Sie auf meiner Hompepage unter www.kanzlei-schenk.eu
Gerne stehe ich Ihnen zukünftig als Experte zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk