Wohnungsübergabe
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,
ich muss eine Wohnung übergeben und habe ein Mängelprotokoll von der Hausverwaltung bekommen. Leider habe ich den Mietvertrag nicht mehr und die Hausverwaltung weigert sich mir dieses zuzusenden. Ich habe bereits eine Firma beauftragt den Dachboden zu entrümpeln und die Wände zu weißen. Können Sie mir sagen welche der Dinge ich wirklich machen muss und welche nicht?
Vielen Dank
Rebecca Zenner
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zwar besteht richtigerweise kein direkter Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars des Mietvertrages, wenn Sie Ihr Exemplar verloren haben, allerdings könnte sich nach der Rechtsprechung hier im Rahmen der Nebenpflichten ein entsprechender Anspruch ergeben. Sie können sich dann auf § 535 BGB berufen. Kopierkosten müssten sie dem Vermieter allerdings gegebenenfalls erstatten.
Insofern sollten Sie den Vermieter zunächst darauf hinweisen und hier gegebenenfalls auch durch Einsichtnahme in den Mietvertrag erst ihre konkreten Pflichten aus dem Mietvertrag bei Auszug eruieren können.
In der Regel ist bei einem Auszug sodann zu beachten, dass mögliche Mängel, die durch den Mieter verursacht worden sind, zu beseitigen wären, gegebenenfalls die Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn diese wirksam auf den Mieter vor übertragen worden sind und dann auch möglicherweise, sowie Sie darstellen, den Dachboden zu entrümpeln, wenn Sie dort eigene Gegenstände gelagert haben.
Dabei müssen Sie nur die Dinge, die einerseits vertraglich vereinbart worden sind, erledigen und die Dinge, die Sie möglicherweise selbst verursacht haben.
Das Mängelprotokoll wäre natürlich auch konkret zu prüfen, ob die Mängel, die dort enthalten sind, auch durch Sie verursacht worden sind.
Dabei ist insbesondere zu beachten, was eine reine Abnutzung darstellt und was tatsächlich Schäden sind, die der Mieter verursacht hat. Abnutzungen sind nicht durch den Mieter zu ersetzen, Schäden jedoch schon.
Zu den einzelnen Positionen kann ich Ihnen vorbehaltlich einer fehlenden Kenntnis vom Mietvertrag wie folgt Antworten:
Hier kommt es an, von wem die Flecken stammen und ob Sie gegebenenfalls bei Einzug bereits vorhanden gewesen sind.
Sind die Schönheitsreparaturen wirksam übertragen worden, so dürfte auch ein entsprechendes streichen der Wände und decken zulässig sein.
Bei den Türen und Tür Zagen ist zu hinterfragen, ob es sich um Abnutzung handelt oder Mängel.
Des weiteren wäre innerhalb des Mietvertrages zu prüfen, wie die Wohnung hinterlassen werden soll. Ist besenrein vereinbart, so müssen nicht unbedingt auch weitere Dinge in der Wohnung gereinigt werden.
Ist vereinbart worden, dass die Wohnung bei Auszug grob gereinigt werden soll, wären auch Schalter und Steckdosen, Heizkörper, Fliesen zu reinigen. Nur wenn diese übermäßig verschmutzt sind und hier möglicherweise keine Verschmutzung mehr, sondern ein Mangel vorliegt, wären diese auch außerhalb dieser Klausel zu reinigen.
Der WC Deckel dürfte nur dann ersetzt werden müssen, wenn er auch Gegenstand des Mietvertrages gewesen ist, also auch bei Einzug bereits ein WC Deckel vorhanden gewesen ist. Ansonsten können Sie den WC Deckel, wenn dies Ihr Deckel gewesen ist, entsorgen.
Wandhaken müssen grundsätzlich im Rahmen der Schönheitsreparaturen entfernt werden.
Ist ein Herd mit vermietet worden, müsste auch der Herd ordnungsgemäß gereinigt werden, wenn dies wird im Mietvertrag vereinbart worden ist, genauso wie die Dunstabzugshaube. Dies würde auch unter die grobe Reinigung, siehe oben, fallen.
Der Tisch und zwei Stühle sind zu entfernen, sofern diese nicht mit vermietet worden sind.
Insofern kommt es leider tatsächlich sehr stark auf den Inhalt des Mietvertrages an, was bei einem Auszug vereinbart worden ist. Sie sollten daher die Hausverwaltung nochmals eindringlich auffordern, hier den Mietvertrag in Fotokopie herauszugeben oder eine entsprechende Einsicht zu gewähren unter anderem auch mit dem Hinweis, dass gegebenenfalls hier die von der Hausverwaltung geforderten Leistungen nicht im Mietvertrag vereinbart wären.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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