Wohnungsrückgabe
Fragestellung
Mieter die ohne Mietvertrag vor etwas über 40 Jahren in einen Neubau unserer mittlerweile verstorbenen Eltern eingezogen sind geben die Wohnung durch ihre Kinder jetzt zurück. Die Wohnung ist sehr abgewohnt. Im Esszimmer war eine Paneele an der Wand und darunter ist teilweise der Kleber sichtbar. Tapete ist keine da. In der ganzen Wohnung sind Löcher in den Wänden von Bildern und Regalen.
Die Türen (Alu ?) vormals hell sind dunkelbraun gestrichen, ebenso ein Heizkörper.
Im Bad ist Isoliermaterial angebracht, scheinbar wegen der Kälte vom isolieren Dachboden. Das Bad muss komplett renoviert werden.
Ob dies mit unseren Eltern abgesprochen war können wir nicht sagen, bezweifeln dies aber.
In der Wohnung im EG die zur gleichen Zeit an den dortigen Mieter übergeben wurde ist alles noch im renovierten Originalzustand.
Laut Mieter muss die Wohnung besenrein zurückgegeben werden.
Was genau beinhaltet dies alles ???
Vielen Dank für Ihre Hilfe
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich ist es besonders schwierig, gerade bei langen Mietverträgen hier sicherlich den Zustand der Wohnung und die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien korrekt einzuschätzen. Trotzdem möchte ich dies entsprechend ihrer Fragestellung versuchen.
Entscheidend dürfte hinsichtlich des Zustandes der Wohnung sein, ob es sich um Abnutzung handelt oder um Mängel, die der Mieter zu vertreten hat. Um Abnutzung handelt es sich zum Beispiel dann, wenn Türschwellen abgetreten sind, Fenstergriffe ausgeleiert sind oder ähnliches. Mängel sind zum Beispiel Löcher in Türen, defektes Laminat, ausgeschlagene Fenster. Wie geschrieben, nur als Beispiel.
Löcher in den Wänden können im Rahmen der so genannten Schönheitsreparaturen durch den Mieter zu schließen sein. Dabei müssen solche Schönheitsreparaturen allerdings wirksam auf den Mieter vom Vermieter übertragen worden sein, im jeweiligen Mietvertrag, da die Schönheitsreparaturen grundsätzlich dem Vermieter obliegen.
Ist dies nicht passiert, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass im Rahmen der normalen Nutzung die Bohrlöcher dem Vermieter zur Last fallen.
Der BGH hat in einem Urteil (WM 93,109) deutlich gemacht, dass der Mieter an den Wänden seiner Räume Bohrlöcher anbringen darf, soweit sich ihre Anzahl „im üblichen Rahmen“ hält. Diese juristische „Leerformel“ bedarf der Präzisierung. Das LG Münster (WM 99,720) stellt klar, dass zu den Räumen, die vom Mieter mit Dübellöchern versehen werden dürfen, auch Küche und Bad gehören. Dübellöcher „in gewissem Umfang“ würden zum vertragsmäßigen Gebrauch gehören und keinen Schadenersatzanspruch des Vermieters auslösen (LG Köln, Az. I S 130/99).
Der Mieter ist sodann verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zu verlassen, in dem er sie erhalten hat. D.h., dass zum Beispiel zusätzliche Bauten, Einbauten oder Dinge, die der Mieter zusätzlich angebracht hat, von diesem auch entfernt werden müssen.
Sind durch unsachgemäßes Streichen Türen oder andere Gegenstände beschädigt worden, so ist dies als Mangel, siehe oben, anzusehen, und dies wäre dann auch durch den Mieter zu beseitigen.
Alles in allem kommt es dann auf die Regelungen im Mietvertrag an, ob zum Beispiel die Schönheitsreparaturen übertragen worden sind, was allerdings aufgrund der langen Zeit hier möglicherweise gar nicht so mehr nachweisbar oder wirksam ist.
Die Regelung besenrein umfasst dann tatsächlich auch nur das Ausfegen der Räume und nicht mehr.
Insbesondere verpflichtet diese Regelung nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder anderweitigen Arbeiten, die keine Mängel zur Grundlage haben.
Ich empfehle daher zunächst den Mietvertrag zu prüfen, zu schauen, welche Beanstandungen und Schäden Abnutzungen oder Mängel im oben genannten Sinn sind und dann zu versuchen, mit dem Mieter eine vertragliche einvernehmliche Regelung zur Übergabe der Wohnung und gegebenenfalls zur (Teil)übernahme von Schäden, die Mängel sind, zu vereinbaren.
Ich hoffe, dass ich ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe für Nachfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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