Wohnungseigentum
Beantwortet
Fragestellung
Ich bin zu 50 % Eigentümerin einer ETW. Die anderen 50 % mein Expartner. Lt. Notar und Eintragung. Es gibt noch eine Bankbelastung die monatlich abgetragen wird.
Mein Expartner sitzt in der Wohnung seid 4 Jahren alleine (davor hat er auch fast alles alleine genutzt) und hat mein Wohnungsschild vor einigen Monaten
gegen sein Alleinnamen ausgetauscht. Seit 1 Monat zahle ich nichts mehr zu der Wohnung.
Seit Ewigkeiten erklärt er, wir finden eine Lösung.
Lösung Verkauf an mich akzeptiert er nicht.
Lösung Verkauf an ihn akzeptiere ich nur gegen entsprechenden Ausgleich.
Er weigert sich auf allen Ebenen.
Welche Möglichkeit habe ich.
1.Mein Wunsch Übernahme der Wohnung zu annehmbarer Kondition.Würde diese Wohnung gerne behalten. Er hat eine Alterversorgung ausbezahlt bekommen und besitzt noch 2 Whg.
er tut so arm.
2. Ausgleich in für mich entsprechender Höhe.
PS ich musst ihn verlassen, da er mich total ver...... und belogen hat unglaublich belogen immer wieder. Entschuldigung aber das ist wichtig.
Welche Möglichkeiten hab ich das der reagiert, er ist ein totaler Sturrkopf.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandantin,
es ist verständlich, dass die Situation für Sie sehr ärgerlich ist. Leider kommt diese Konstellation bei Ex-Eheleuten häufig vor. Gerne gebe ich Ihnen einige allgemeine Hinweise dazu, wie Sie weiter vorgehen können:
1.
Sachenrechtlich gesehen, also von der grundbuchrechtlichen Seite aus gesprochen, sind Sie beide zu gleichen Teilen berechtigte Eigentümer. Sie haben also eine faktische "Pattsituation", die dazu führt, dass Sie sich bei weiteren Schritten einig sein müssen.
Das bedeutet ausdrücklich, dass Sie Ihren Ex-Mann nicht zu einem Verkauf seines Anteils an der Wohnung an Sie zwingen können.
2.
Selbstverständlich spricht aber umgekehrt nichts dagegen, dass Sie sich intern auf einen Verkauf einigen. Oft ist einer der beiden Partner in einer solchen Situation stur, öffnet sich aber einem vernünftigen Gespräch, wenn dieses für ihn einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet.
3.
So wie Sie die Lage beschreiben, wäre es in der Tat sinnvoll, wenn Sie ihm seinen Anteil abkaufen. Immerhin würde er auf diese Weise noch einen weiteren großen finanziellen Zuschuss zu seiner Altersvorsorge erhalten.
Hinzu kommt weiterhin, dass er über weitere Immobilien verfügt. Mir ist nicht bekannt, wie sich die dortige Situation gestaltet. Eventuell ist es sein Ziel, in einer Eigentumswohnung zu verbleiben und diese Lösung wird ihm verwehrt, weil die Wohnungen vermietet sind. Dann mag es einen Lösungsansatz darstellen, ein gemeinsames Gespräch bei einem Rechtsanwalt aufzusuchen und sich hierfür die Kosten zu teilen.
Das Ziel einer solchen Beratung könnte es dann sein, nach Lösungen für eine Eigenbedarfskündigung zu suchen, damit er in eine seiner beiden anderen Wohnungen umziehen kann.
4.
Taktisch gesehen wäre es klug, wenn Sie zuvor einmal Kontakt zu Ihrer Bank aufnehmen und mit dieser über das Finanzierungsdarlehen sprechen würden. Ziel muss es sein zu erfahren, ob Sie "grünes Licht" für eine Finanzierung durch Sie alleine erhalten würden. Denn bei einem Kauf müssten Sie Ihren Mann ja ausbezahlen. Die Bank ist - da Sie beide Darlehensnehmer sind - nicht dazu verpflichtet, eine solche Lösung zu akzeptieren. Letztlich ist auch dies eine Verhandlungsfrage.
Eventuell können Sie dann auch schon einmal über den aktuellen Verkehrswert Ihrer Immobilie einen realistischen Kaufpreis für die abzukaufende Hälfte ermitteln und Ihrem Mann diesbezüglich ein konkretes Angebot unterbreiten. Oft verwandeln sich "Sturköpfe", wenn Sie nachvollziehbare und attraktive Konditionen vorgelegt erhalten.
Letztlich muss Ihrem Ex nämlich bewusst sein, dass er mit jedem Monat, den Sie nicht mehr in der Wohnung leben, er aber die vollen Kosten trägt, er indirekt auch Ihr Vermögen bereichert.
5.
Sollten alle Stricke reißen und er sich nicht zu einer gütlichen Lösung bereit finden, besteht für Sie letztlich nur noch die Möglichkeit, bei Gericht eine Teilungsversteigerung zu beantragen, Dies ist nicht mit einer Zwangsversteigerung zu verwechseln. Es ist also nicht Voraussetzung, dass Sie etwa mit den Darlehensraten in Zahlungsrückstand wären.
Alleine die Tatsache, dass Sie beide Miteigentümer der Immobilie sind, reicht aus, eine Auseinandersetzung zu erzwingen, wenn Sie sich nicht mehr einig sind und die Gemeinschaft auflösen möchten. Ihr Ex muss hiermit also nicht einverstanden sein.
Natürlich können dann sowohl Sie als auch Ihr Ex-Partner an der Versteigerung teilnehmen und so versuchen, die Immobilie zu ersteigern.
Bitte beachten Sie aber, dass dies - ähnlich wie bei einer Zwangsversteigerung - zur Erzielung deutlich geringerer Preise führt. Wenn sein Ziel also eine Vermögensmehrung ist, wäre ein freiwilliger Verkauf an Sie die wirtschaftlich vernünftigere Lösung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit eine erste Orientierung geben konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
nein, leider gibt es für diesen Fall kein vom Gesetz vorgesehenes Vorkaufsrecht.
Selbstverständlich ist es möglich, ein Vorkaufsrecht vertraglich zu vereinbaren, auch dazu sollten Sie aber am besten die offene Aussprache suchen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und eine erfolgreiche Klärung der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin