Wohnsitz Ausland
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin im Maerz des Jahres 2013 nach Spanien ausgewandert und auch seit dem dort gemeldet.
Meine Frau und unser Sohn sind noch in Deutschland gemeldet in einem Zimer ihrer Schwester.Meine Frau befindet sich aktuell in Elternzeit und ist somit nicht erwerbstaetig. Ich arbeite ab und zu als Notarzt ( Selbststaendig ) in deutschland und wohne fuer eine woche ca. ind der Notarztwache.
muss ich in deutschland steuern zahlen obwohl ich keinen Wohnsitz in Deutschland habe? Dazu sei gesagt ich bin spanischer und deutscher Staatsbuerger
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
generell unterliegen man als Deutscher nach dem deutschen Steuerrecht dem Universalprinzip, d.h. man versteuert in Deutschland sämtliche, auf der Welt erwirtschafteten Einkommen. In vielen Fällen wird aber über ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen eine Doppelbesteuerung vermieden.
Da Sie jedoch in Deutschland keinen Wohnsitz haben und wohl !!?? auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sind Sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch beschränkt steuerpflichtig. Sie müssen dennoch in Deutschland für die als Notarzt erzielten Einkünfte deutsche Steuer bezahlen, die in der Regel über den Lohn schon abgeführt wird. Eine Steuererklärung (für beschränkt Steuerpflichtige) ist jedoch dann beim Finanzamt abzugeben, wenn keine Lohnsteuer einbehalten wird. Nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat der Tätigkeitsstaat (hier D) das Besteuerungsrecht. Mit dem Einbehält der Lohnsteuer ist die Steuer abgegolten. In Spanien sind die in Deutschland erzielten Einkünfte dann freigestellt. In manchen Fällen rentiert es sich aber, wenn man keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hat (dann wenn Lohnsteuer einbehalten wurde), dennoch mittels Antragsveranlagung eine Steuererklärung (wird über den Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige geregelt) einzureichen ,wenn man hohe Werbungskosten hat und damit eine niedrigere Besteuerung erreicht als über die pauschale Abgeltung. Tiefer möchte ich an dieser Stelle nicht einsteigen, da dies für einen Steuerlaien zur Verwirrung führt. Gerne stehe ich Ihnen in einem neuen Fall wieder zur Verfügung und bedanke mich herzlich für den Auftrag und freue mich über eine (hoffentlich) ordentliche Bewertung hier auf der Plattform.
Beste Grüße
Schenk
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