Wohnrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt Robert Weber
Fragestellung
Ich wohne derzeit mit meinem ehemaligen Lebensgefährten (nicht der Kindesvater) und meinen beiden Kindern in meinem Einfamilienhaus. Es wurde vor einiger Zeit ein Wohnrecht für meinen nun ehemaligen Lebensgefährten eingetragen.
Meine Frage: Im Vertrag steht unter anderem, dass er alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen darf. Trifft dies auch für Garage, Garten und Terrasse zu?
Darf er, wie jetzt mehrfach geschehen, Gäste einladen und Grillabende im Garten und Terrasse veranstalten, oder sich mit Freunden auf ein paar Bierchen in der Garage treffen?
Zu Punkt 3 (siehe Anlage): Was ist unter der standesgemäßen Bedienung zu verstehen?
Das Wohnungsrecht selbst ist unentgeltlich eingerichtet worden, kann ich meinem ehemaligen Lebensgefährten einen Betriebskostenanteil in Rechnung stellen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Mitbenutzungsrecht gilt auch für Garage, Garten und Terasse, daher darf er durchaus Grillabende auf der Terasse veranstalten oder sich mit Freunden in der Garage treffen.
Mit standesgemäßer Bedienung ist gemeint, dass er das übliche Dienstpersonal in sein Zimmer mit aufnehmen kann. Das ist aber heutzutage bedeutungslos.
In der Tat muß der Ex Nebenkosten zahlen, und zwar entsprechend des Flächenanteils/Heizmengenverbrauchs des Zimmers, sowie der Hälfte der gemeinschaftlich nutzbaren Flächen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Kommentarfunktion für Nachfragen.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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