Wohnrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Fragestellung
Hallo, ich hab eine spezielle Frage zum Thema Wohnrecht. Ich wohne in einem Haus mit Grundstück und Nebengelass, welches früher mal meinen Eltern gehört hat. Kurz vor meiner Eheschließung 2002 haben diese das Haus an unsere gemeinsame Tochter verschenkt (notariell beglaubigt und im Grundbuch eingetragen) Zu dem Zeitpunkt hatte ich das alleinige Sorgerecht, da unverheiratet.
Ich habe für dieses Objekt eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit.
Seit 2003 wohne ich dort zusammen mit meinem Mann und unserer Tochter, seit der Eheschließung gemeinsames Sorgerecht.
Nun ist der Fall, dass wir uns scheiden lassen.
Unsere Tochter als Eigentümerin wird 20016 18 Jahre alt, wohnt selbst noch mit im Haus und bleibt auch wohnen.
Nun meine Frage: Welches Recht hat mein Mann auf die Nutzung/das Betreten des Grundstückes nach seinem Auszug, wenn er dies über die dann volljährige Eigentümerin abwickelt??
Kann er wirklich, wie er meint, tun und lassen, was er will, wenn es ihm unsere Tochter als Volljährige erlaubt?
Gibt es einen Unterschied darin, ob unsere Tochter mit im Haus lebt, oder wenn sie auszieht bezüglich der Nutzung/des Betretens durch ihren Vater??
Welche Möglichkeit gibt es, ihn rechtlich zum Auszug zu bewegen, da er ja kein Wohnrecht hat??
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für die Geduld.
Im Rahmen des Wohnrecht haben Sie iE die selben Rechte wie ein Mieter, d. h. Sie haben das alleinige Nutzungsrecht. Der Eigentümer kann über den befriedeten Besitz nicht verfügen.
Damit scheidet auch aus, dass Dritten, also dem Mann, Zutritt verschafft wird.
So lange Die das Wohnrecht nutzen, können Sie den Zutritt verwehren.
Schwierig wird es nur dadurch, dass die Tochter bei Ihnen wohnt. Fraglich wäre hier nur, ob Die dieser den Besuch des Mannes verbieten können. Da Die aber derzeit alleinige rechtmäßige Besitzerin sind, wird ein Hausverbot auch hier gelten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst helfen. Beachten Sie bitte, dass ggf. die Unterlagen zum Wohnrecht noch geprüft werden müssen, um die Grundlagen zu kontrollieren.
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Wie sieht das in der Praxis aus? Muss ich ihm dann den Zutritt über einen Anwalt verbieten lassen, da er sich nicht daran halten wird ?
Und kann ich ihn jetzt schon aus dem Haus verweisen? Oder geht das erst nach der Scheidung?
Er gedenkt nicht freiwillig auszuziehen, wenn überhaupt, dann erst im Mai nächsten Jahres, da unsere Tochter dann volljährig ist. Die Scheidung ist eingereicht, aber er hat sie zurückgewiesen.
Dann können Sie ihm selbst, am besten schriftlich, Hausverbot erteilen.
Do lange es sich noch um die ehegemeinsame Wohning handelt, hat er noch ein Recht auf Nutzung. Sie können aber einen gerichtlichen Antrag auf Zuweisung der Wohnungbstellen, vergl. § 1361 b BGB.