Wirksamkeit Zeitmietvertrag, siehe Mietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Dr. Koch,
danke für die kompetente Beratung bisher. Zwei Fragen habe ich noch:
Bitte prüfen Sie anhand der beiden relevanten Seiten des Zeitmietvertrags: Wird die Verlängerung des Zeitmietvertrags wirksam durch die mündliche Vereinbarung der 5-Jahres-Option 15 Monate vor Frist der zweiten Verlängerung, ohne je in Frage gestellt zu werden, s-o-w-i-e durch die Überlassung einer Kopie des ursprünglichen Mietvertrages durch den Vermieter als zusätzliche Bestätigung der 5-Jahres-Vereinbarung sechs Wochen vor Beginn der zweiten Verlängerung?
Danke und freundliche Grüße
Peter-Christian Patzelt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bin gerade erstaunt darüber, dass die Anfrage noch offen im System steht.
Ich hatte diese vorgestern ausführlich beantwortet.
Wurde Ihnen diese Antwort nicht zugestellt?
Das wäre sehr ärgerlich und ich müsste die Bearbeitung erneut beginnen. Normalerweise speichert das System auch ständig zwischen, so dass eigentlich gar nichts verloren gehen kann.
Um das Ergebnis noch einmal vorweg zu nehmen: Ein Zeitmietvertrag kann NICHT wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Ich würde dazu raten, die Kündigung kurz und sachlich unter Hinweis hierauf zurück zu weisen.
Ich hatte Ihre Anfrage aber deutlich umfangreicher beantwortet.
Dies ist jedenfalls das Fazit, das für Sie entscheidend ist.
Zwar ist es möglich, dass ein Zeitmietvertrag unwirksam abgeschlossen wurde und dann als "normaler" unbefristeter Mietvertrag gewertet wird der dann auch wegen Eigenbedarfs (der hier zudem mehr als fraglich ist!) gekündigt werden kann. Dann müsste der Vermieter jedoch darlegen, dass entgegen des Wortlauts kein Zeitmietvertrag vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. NIcole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
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ich entschuldige mich!!
Ich habe gerade gesehen, dass Sie sich ERNEUT meldeten und die erste Berarbeitung Sie durchaus erreichte. Üblicherweise werden Nachfragen im laufendene Vorgang gestellt, so dass es nir leider gar nicht aufgefallen ist, dass es sich um eine Nachfrage handelt.
Ich kümmere mich darum!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
wir haben bei Ihrem Mietvertrag das Problem, dass hier eine Staffelmiete mit einem Zeitmietvertrag gekoppelt ist. In diesem Fall darf die Kündigung für den Mieter nicht für mehr als 4 Jahre ausgeschlossen werden. HIer waren es aber fast 5. Der Mietvertrag ist für Sie als Mieter nur teilwirksam und zwar für die ersten 4 Jahre. Sie hätten danach normal kündigen können.
Leider ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt, was bei einem beiderseitigen Kündigungsverzicht aus dem Kündigungsverzicht des Vermieters wird, wenn der Kündigungsverzicht des Mieters wegen der Überschreitung der Vierjahresgrenze unwirksam oder teilunwirksam ist. Hierzu gibt es sowohl die Ansicht, dass der Vermieter an die Regelung gebunden bleibt, als auch die, das aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit dann die Regelung für beide unwirksam ist. Hier kann ich Ihnen also kein richtig oder falsch mitteilen.
Ein Zeitmietvertrag wird nicht verlängert, sondern läuft nach den vereinbarten Zeit aus, denn der Grund für den Zeitmietvertrag tritt an ein. Es widerspricht sich, einerseits aufgrund der anstehenden eigenen Verwendung einen Zeitmietvertrag zu schließen, diesen dann aber zu verlängern. Dazu gibt es auch keine Regelung im Vertrag, sondern nur zur Befristung.
Hier ist also fraglich, ob der Vertrag nach 4 Jahren nicht nur für Sie sondern auch für den Vermieter ein normaler Mietvertrag war, der unter den üblichen gesetzlichen Gründen gekündigt werden kann, oder ob er die 5 Jahre gebunden war. Dieser Zeitraum liegt aber nun ohnehin schon lange zurück.
Jedenfalls sind nun so viele Jahre (!) nach dem Ende des Zeitmietvertrags vergangen, dass hier m.E. ohnehin ein normaler Mietvertrag vorliegt. Wie gesagt, wird ein Zeitmietvertrag nicht verlängert.
Ihr Vermieter kann ordentlich kündigen.
Der Grund des Eigenbedarfs ist hier aber sehr fraglich! Ich denke nicht, dass er hiermit vor Gericht Erfolg haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin