Wie lange nachehelicher Unterhalt?
Fragestellung
Trennung 2010,Scheidung 2013,Alter Mann 63,Frau 63.Frau hat seit 1975 bis heute nur als geringfügig beschäftigte in der Sommersaison in der Gastronomie gearbeitet.Tochter geboren 1977.Seit 1985 hat sich meine Frau trotz Aufforderung nicht um einen Vollzeitjob gekümmert.Seit der Trennung wohnt sie in unserem gemeinsamen Haus mit ca.120qm Wohnfläche,Ich in einem Eigentumappartement von 38qm.Als Ausgleich wurden 200€ festgelegt welche Ich vom Unterhalt einbehalte.Bemühungen um einen Vollzeitjob hat es von Ihrer Seite auch nach der Scheidung nicht gegeben,obwohl genügend Möglichkeiten im umkreis von 50km gegeben wären.
Nun zur Frage:Ich Kann erst im September 2018 in Rente gehen auf Grund Versorgungsausgleich.Wie lange muß Ich noch Unterhalt zahlen?
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für die Anfrage.
Um sich festzulegen müsste man weitere Details kennen, unter anderm die Länge der Ehe und das Maß der wirtschaftlichen Verflechtung während der Ehe.
Es kommt auf die Dauer der Ehe an und auf die Rollenverteilung in der Ehe sowie die daraus entstandenen wirtschafltichen Abhängigkeiten (BGH, Urt. v. 20.03.2013 – XII ZR 72/11).
Auch die Erziehung gemeinsamer Kinder spielt eine Rolle. Gibt es ehebedingte Nachteile scheidet eine Befristung aus.
Aufgrund des Alters Ihrer Frau dürfte der bisherige Unterhalt auch als Altersunterhalt geschuldet sein. Ihre Frau war bei Scheidung bereits 60 Jahre alt und damit ist ein Unterhalt wegen des Alters zumindest ernsthaft zu prüfen.
Es kommt leider rechtlich nicht darauf an, ob sich Ihre Exfrau seit 1985 einer Erwerbstätigkeit verweigert hat, sondern auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Wenn Ihre Exfrau nur geringfügig gearbeitet hat, dann spricht alles dafür das Sie ehebedingte Nachteile hat wegen einer großen Abhängigkeit. Ich vermute das Sie schon seit 1975 verheiratet waren und damit war die Ehe sehr lang. Eine Befristung werden Sie wohl nicht durchsetzen können. Num müsste man wissen wie bisher der nacheheliche Unterhalt geregelt ist und auf welcher Grundlage. Auch wenn man nicht befristen könnte, so käme schon der Höhe nach eine Beschränkung in Frage. Hierfür müsste man aber genau wissen auf welcher Basis der Unterhalt bisher berechnet wurde. Für eine Abänderung kommt es darauf an ob sich die Grundlage geändert hat.
Richtig ist das Ihre Frau soweit Sie es gesundheitlich kann, nach der Scheidung verpflichtet war sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen.
Entscheidend ist auch ob es einen Unterhaltstitel gibt, dann dann müssten Sie notfalls ein Abänderungsverfahren einleiten. Eventuell ergibt eine Neuberechnung bei der man Ihrer Exfrau fiktiv ein Einkommen aus Vollzeit anrechnet ja auch das nur noch wenig oder gar kein Unterhalt mehr geschuldet ist.
Sie können sich gerne melden damit man den Fall weiter aufklärt. Sie benötigen aber auf jeden Fall einen Anwalt um abschließend zu prüfen ob man der Höhe nach an den Unterhalt herankommt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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