Widerspruchsrecht bei Strassenverträgen
Beantwortet
Fragestellung
Widerspruchsrecht-Strassenverträge
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie Ihren Auftrag nicht wieder zurückgezogen haben, gehe ich davon aus, dass Sie weiterhin eine Bearbeitung nach erfolgter Zuteilung an mich über das schwarze Brett wünschen.
Gerne lasse ich Ihnen daher die folgenden Informationen zukommen:
1.
Grundsätzlich korrekt ist, dass Ihnen als Verbraucher ein Widerrufsrecht bezüglich eines Vertragsschlusses zusteht, wenn dieser als so genanntes Haustürgeschäft oder nur unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln, also per Telefon, Internet oder auf ähnlichem Wege zustande gekommen ist.
Hierzu bestimmt § 312 g Absatz 1 BGB: "Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu."
2.
Von diesem Widerrufsrecht werden aber gesetzlich unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen gemacht. Diese Ausnahmen finden sich in § 312 g Absatz 2 BGB.
Betroffen sind hauptsächlich Fälle, in denen verderbliche Waren wie Lebensmittel oder auch Waren in versiegelten Verpackungen betroffen sind, die bereits geöffnet worden sind, etwa neu gekaufte CDs.
3.
In Ihrem Fall wurde offenbar eine Luftaufnahme von einem durch Sie festgelegten Gebiet aufgenommen. Dieser Vertrag ist in der Tat unter dem benannten § 312 g Absatz 2 Nr. 1 BGB einzusortieren. Dieser lautet:
"Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (...)".
Leider ist Ihr Fall also so zu beurteilen, dass das von Ihnen beauftragte Unternehmen Recht hat und Ihnen kein Widerrufsrecht zusteht. Den bereits abgeschlossenen Vertrag können Sie daher nicht im Wege des Widerrufs rückwirkend auflösen.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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soeben habe ich gesehen, dass Sie unmittelbar nach Einstellung Ihrer Frage auf dem "schwarzen Brett" eine gleichlautende Anfrage gestellt, also eine Aufforderung an die Experten abgegeben haben, ein Preisangebot zu machen.
Bevor ich diesen Auftrag hier bearbeite, bitte ich daher kurz um Bestätigung, dass Sie eine Beantwortung zum ausgelobten Preis von 56,00 € wünschen. In diesem Fall würde ich Sie bitten, Ihre Anfrage auf der Angebotsseite wieder zu löschen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin