Widerspruch gegen Baugenehmigung
Fragestellung
Nur 50 Meter neben unserer Einfamilienhaussiedlung (50 Häuser) plant die Gemeinde mehrere übereinandergestapelte und bunt angemalte Flachdachcontainer für 160 Menschen aufzustellen. Dieses Bauvorhaben fügt sich
m.E. überhaupt nicht in die nähere Umgebung ein. Ist hier ein Widerspruch erfolgversprechend ?
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Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage.
Ich möchte diese wie folgt beantworten:
Wie Sie wissen, haben Nachbarn als geschützter Personenkreis das Recht ( Aktivlegitimation ), gegen Baugenehmigungen vorzugehen, sofern sie selber betroffen sind. DIes bedeutet aber auch, dass nicht jeder Anwohner der Gemeinde klagen könnte, sondern eben nur die, die unmittelbar betroffen sind.
Dann muss die Norm, auf die Sie sich berufen, sogenannten drittschützenden Charakter haben. Dies wird hier in aller Regel anzunehmen sein,l Doch wie ist das Einfügen gemeint?
"Sich-Einfügen bedeutet, dass ein Bauvorhaben einen sich aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen in Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise einhält."
Leider ist weder das Gesetz, noch die Erklärung allzu eindeutig; es wird immer auf die Umstände des EInzelfalles ankommen. Man argumentiert daher anhand von Präzedenzfällen, wie zB der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.
"Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 – BVerwG 4 B 49.12 – BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 – 5 S 2232/95 – juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 – 1 B 12.906 – juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 – 1 LA 31/07 – juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). "
In einem ersten Schritt prüft man also die bestehende Umgebung, und im zweiten Schritt schaut man, ob sich das Vorhaben einfügt.
Bei einem Geflecht an kunterbundten Flachdachkontainern dürfte dies nicht der Fall sein.
Je nach Planungsstadium halte ich ein Vorgehen anhand der ersten Informationen für nicht aussichtslos, bitte haben Sie Verständnis, dass die Einschätzung aber nur auf Ihrer kurzen Sachverhaltsschilderung beruht.
Hochachtungsvoll
Asthoff
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Ich wünsche Ihnen noch ein frohes Osterfest,
T. Asthoff, Bielefeld
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