Wettbewerbsklausel
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
ich möchte mein jetziges Arbeitsverhältnis so bald wie möglich beenden. Es gibt in meinem Arbeitsvertrag eine sog.Wettbewerbsklausel (in anhängender PDF). Bezüglich dieser Klausel sind mir folgende Dinge unklar:
Ausgehend von einer Kündigung meinerseits:
Bedeutet Punkt 4 dieser Klausel für mich, dass ich grundsätzlich nach meiner Kündigung die Hälfte meines Gehaltes von meinem ehem. Arbeitgeber für die festgelegte Zeit gezahlt bekomme trotz des Arbeitslosen- und später evtl. Hartz-4-Geldes, was ich ja dann bekommen würde? Oder muss ich irgendwie nachweisen, dass ich ein neues Arbeitsverhältnis in einem Wettbewerbsunternehmen hätte beginnen können, wenn diese Klausel nicht wäre und bekomme erst dann die Hälfte meines Gehaltes weiter gezahlt?
Was wäre z. B. ein „wichtiger Grund“, den Arbeitsvertrag meinerseits aufzulösen und dann innerhalb eines Monats die Erklärung abzugeben, dass ich mich nicht an diese Vereinbarung halte (wie es nach Punkt 5 erläutert ist)?
Ausgehend von einer „normalen“ Kündigung seitens des Arbeitgebers:
Wie wirkt sich diese Wettbewersklausel für mich aus? Erhalte ich auch dann die Hälfte meines Gehaltes weitergezahlt trotz des Arbeitslosen- und später evtl. Hartz-4-Geldes?
Mit freundlichem Gruß
Michael H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt. Ich bitte Sie zu beachten, dass eine ausführliche Rechtsberatung in einem solchen Rahmen nicht stattfinden kann.
Fraglich ist zunächst einmal, ob die Wettbewerbsklausel wirksam ist. Hiergegen könnte sprechen, dass diese sehr weitgehend formuliert wurde und daher über das berechtigte Interesse Ihres Arbeitgebers gehen könnte. Ob diese Klausel wirksam ist, kann nur unter der Betrachtung der gesamten Arbeits- und Betriebsverhältnisse beurteilt werden. Für die Beantwortung Ihrer Fragen gehe ich von der Wirksamkeit der Klausel aus.
Neben dem Arbeitslosengeld werden Sie bei einer Kündigung grundsätzlich für die festgelegte Zeit auch das Entgelt für die Einhaltung der Konkurrenzschutzklausel erhalten. Dies ist völlig unabhängig davon, wer die ordentliche Kündigung ausgesprochen hat. Dieses Entgelt wird beim ALG II angerechnet und kann auch beim ALG I angerechnet werden. Einen Nachweis für die Suche nach einer Anstellung benötigen Sie nicht. Haben Sie die Möglichkeit, eine andere zumutbare Beschäftigung einzugehen, so verringert sich die Karrenzentschädigung. Sie sind daher verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung nachzugehen und eine angebotene Beschäftigung auch anzunehmen.
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ist dann gegeben, wenn unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an den Vertrag nicht zuzumuten ist. Dies kann z.B. bei der Verletzung des Arbeitsschutzes, bei ehrverletzenden Handlungen (Verdachtäußerung einer nicht begangenen Straftat), bei der Nichtzahlung des Arbeitslohns oder eine Straftat gegen den Arbeitnehmer gegeben sein. Grundsätzlich bedarf es für eine solche Kündigung einer vorherigen Abmahnung, wenn der Kündigungsgrund verhaltensbedingt und eine Abmahnung zumutbar ist.
Sollten noch eine Frage offen geblieben sein, so bitte ich Sie, sich direkt an mich zu wenden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
Über eine positive Bewertung werde ich mich freuen.
Ihr Rechtsanwalt aus Mainz
Sebastian Scharrer LL.M.
www.mainzer-rechtsanwaltskanzlei.de
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