Werkstattbidnung - Verkehrsrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht darum ob eine Werkstattbindung als solche transparent genug in den Versicherungsunterlagen des Versicherers erwähnt wird.
Wir wurden im Rahmen eines Verkehrsstreits überrascht, dass wir einen Teil der Reparatur selber zahlen mussten, weil wir laut Versicherer eine Werkstattbindung hätten, von der wir aber nichts wussten.
Nach anschließendem Studium des Versicherungsscheins, konnte ich keinen Hinweis auf eine Werkstattbindung finden.
Als ich dann beim Versicherer darum bat mir ganz konkret die Stelle in den Versicherungsunterlagen zu nennen wo denn der Punkt mit der Werkstattbindung erwähnt würde, bekam ich eine Datei zugesandt wo die entsprechende Stelle markiert wurde.
Allerdings finde ich die Formulierung missverständlich zumal das Wort "Werkstattbindung" (im Gegensatz zu unserem früheren Versicherer) gar nicht erwähnt wird.
Frage: Ist die Formulierung so wie sie in der Anlage (Datei) zu sehen ist, juristisch ausreichend für eine Werkstattbindung oder nicht !?
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Tatsächlich handelt es sich dabei um eine typische Klausel zur Vereinbarung einer Werkstattbindung. Dieser Begriff an sich muss nicht vorkommen, zumal die Bezeichnung "Werkstattbindung" nicht gesetzlich definiert ist und der Begriff nicht transparent genug ist.
Aus der Klausel ergibt sich aber aus meiner Sicht eindeutig und unmißverständlich, dass der Versicherer im Schadensfall die Werkstatt aussucht und die Kosten der Reparatur durch die von ihm gewählte Werkstatt trägt. Im Gegenzug wurde Ihnen mutmaßlich ein entsprechender Rabatt gegenüber Verträgen ohne eine solche Bindung eingeräumt. Wählen Sie dagegen eine Reparatur in einer Werkstatt, die nicht von der Versicherung ausgewählt wurde und nicht zu derem Netz gehört, kann aufgrund der dadurch für die Versicherung erzeugten Mehrkosten eine prozentuale Beteiligung gefordert werden, die üblicherweise um die 15 % beträgt. Dies ist in der Regel in einer weiteren Klausel konkret geregelt.
Daher sehe ich, wenn die von Ihnen zitierte Klausel Teil der vereinbarten Versicherungsbedingungen ist, leider wenig Chancen, die behauptete Werkstattbindung anzugreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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