Werbungskosten
Beantwortet von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich bin Jahrgang 1942 und seit Okt. 2006 in Rente.Bei meinen bisherigen
Steuerfestsetzungen, die ich rückwirkend ab Steuerbescheid 2008 überprüft habe erhielt ich regelmäßig den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 bzw. 1000€ und einen Altersentlastungsbetrag von 1748€ von der Summe der Einkünfte abgezogen. Meine Einkünfte seit Rentenbeginn bestehen im wesentlichen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einem vom Arbeitgeber Bosch und mir aufgebauten Ruhestandsgehalt von über 40 T€/a durch Lohnsteuerbescheinigung incl. Steuer- und Versicherungsabzug beides dem Finanzamt gemeldet. Im Einkommensteuerbescheid 2012 wurden vom Finanzamt Freudenstadt beide Beträge nicht mehr berücksichtigt(auch mein Einsspruch wurde abgewiesen), obwohl auch in meiner abgegebenen "Elster"-Einkommenssteuerung diese Beträge nach wie vor automatisch ausgewiesen sind.
Was ist richtig?
H. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Hallo und vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ich hänge Ihnen ein Beispiel an, um den Sachverhalt zu verdeutlichen. Lesen Sie die erste Seite im Einzelnen.
Wenn Sie keine aktiven Einkünfte mehr haben, gibt es auch nicht mehr den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Statt dessen gibt es einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro, der von den Versorgungsbezügen (Ihre Betriebsrente) abgezogen wird. Entstehen Ihnen höhere Werbungskosten als 102 Euro, können Sie diese steuerlich geltend machen. In diesem Fall wirken sich bereits die Kosten, die über 102 Euro hinausgehen, steuermindernd aus.
Falls Sie keine Werbungskosten nachweisen – das ist der Normalfall –, erhalten Sie den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR. Dieser ist bereits in die Lohnsteuertabelle eingebaut und wird daher vom Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Finanzamt setzt ihn bei der Veranlagung von Amts wegen an.
Werbungskosten, die mit der Erzielung des Ruhegehalts zusammenhängen und 102 Euro im Jahr übersteigen, sollten dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören
z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten, die dem Steuerpflichtigen deshalb entstehen, weil er mit seinem früheren Arbeitgeber um seine Pension prozessiert.
Auch Steuerberatungskosten, die mit der Einkünfteermittlung zusammenhängen, sind als Werbungskosten absetzbar.
Entsprechendes gilt für Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaftsbeiträge.
Der Altersentlastungsbetrag steht Ihnen auch nur während einer aktiven Tätigkeit zu. Im Gegenzug haben Sie nun bei der Betriebsrente den Versorgungsfreibetrag.
Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
Steuerberater aus Bielefeld
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen