Weitere Fragen zu Erbschaft Mutter
Fragestellung
Leider sind noch einige Fragen für mich offen geblieben:
- ist mein Widerspruch ausreichend begründet oder wäre es wichtig hier die Gründe noch genauer auszuführen, damit das ?Gericht? die Sachlage auch entsprechend bewerten kann?
- könnten Sie mir ggf. gegen Gebühr etwas Entsprechendes aufsetzen als Nachreichung?
Nach einem zweiten oder dritten Schreiben habe ich seinerzeit den Sachbearbeiter angerufen und ihm die Sachlage erläutert, worauf er sagte, daß dann keine Steuern anfallen würden.
Zu Diesem Gespräch existiert angeblich keine Aktennotiz.
- kann ich auch beim Finanzamt eine Erklärung zur Niederschrift abgeben oder geht das dort nicht?
- macht es Sinn dienst- oder straf-rechtlich wegen der Unverhältnismässigkeit usw. vorzugehen?
- macht es Sinn beim Versorgungsträger KVBW die Pfändung als widerrechtlich darzustellen?
- Kann ich grundsätzlich die Einstellung der Pfändung auf allen Ebenen beantragen, also auch gegen den Versorgungsträger KVBW?
. auf welcher Ebene wird die ausstehende Entscheidung getroffen?
- was ist SINN dieses plötzlichen Aktionismus? - Braucht der Beamte noch ein paar Bonus-Punkte für seine Beförderung? Darf so etwas etwähnt werden in der Argumentation? Will er sich gegenüber dem ?Richter? durch ein entsprechendes Elaborat profilieren?
mfg
R. H.
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Anfrage.
Grundsätzlich halte ich den Einspruch so für in Ordnung. Letztlich geht es hier um Ermessenserwägungen, die die Finanzverwaltung (in Person des Einspruchssachbearbeiters) ausüben muss.
Entsprechend bleibt hier abzuwarten welches Ergebnis hier gezeitigt wird.
Sie stellen aus meiner Sicht den Sachverhalt zureichend dar. Kritisch ist letztlich, ob das Telefonat nachweisbar ist. Ansonsten geht es um reine Rechtsfragen, welche die Finanzverwaltung unabhängig von Ihrem Vortrag bewerten muss.
Sie sollten nun das Einspruchsverfahren abwarten. Nachreichungen halte ich momentan weder für notwendig noch für sinnvoll.
Nach der Entscheidung können Sie entscheiden ob eine Klage Sinn macht. Das ist ganz maßgeblich von der Begründung der Finanzverwaltung abhängig, falls diese dem Einspruch nicht statt gibt.
Diest-/ Strafrechtliche Schritte halte ich momentan nicht für sinnvoll. Zum einen sehe ich hier keine persönlichen (abseits einer gewissen Genugtuung) Vorteile, zum anderen vergiften Sie damit das Verhältnis während des laufenden Verfahrens.
Gegen die Pfändung können und sollten Sie auch gegenüber der KVBW vorgehen. An dieser Stelle "hilft viel auch viel".
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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offensichtlich sind Sie um Ihr Entgelt gekommen durch den Terminablauf vorgestern abend!?? - Das ist sehr unglücklich gelaufen und lag keinesfalls in meiner Absicht!
Ich melde mich nochmals in Laufe des Tages.
Beste Grüße
r.h.
Vielen Dank!