Weiterbildungskosten
Fragestellung
Ich habe eine Weiterbildung über einen Zeitraum von 9 Monaten gemacht. Meine Firma hat die Kosten von 1200 Euro übernommen. Allerdings keine Arbeitszeit, da ich die Weiterbildung in meiner Freizeit machen musste. Es wurde eine Vereinbarung geschlossen, dass, wenn ich die Weiterbildung nicht bestehe, vorzeitig abbreche oder ich kündige, ich diese Kosten zurückzahlen muss. Ich musste mich drei Jahre für die Firma binden. Jetzt ist es so, dass ich aus privaten Gründen, (mein neuer Lebenspartner wohnt 500 km entfernt) ich wegziehe und somit das Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigen muss. Die Weiterbildung bringt mich nicht in eine höhere Stellung und ich habe auch keinen Geldwerten Vorteil. Wie ist die Rechtslage. Muss ich die Kosten trotzdem zurückzahlen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrte Fragestellerin,
es geht bei Ihnen also um die Frage, wie lange Ihr Arbeitgeber Sie der Finanzierung Ihrer Weiterbildung das darf Unternehmen und wann er die Rückzahlung verlangen kann.
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer nur dann Weiterbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzahlen muss, wenn eine solche Rückzahlung vereinbart wurde. Ist eine solche Rückzahlung vereinbart, kann es sein, dass die Vereinbarung komplett oder zumindest teilweise unzulässig ist.
Interessant wäre daher die genaue Klausel in Ihrem Vertrag. Diese wäre nämlich unwirksam, wenn Sie völlig unabhängig vom Grund Ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen, die Summe zurück zahlen müssten.
Ansonsten gilt: Die Rückzahlungsverpflichtung greift jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer das Ausscheiden aus dem Unternehmen selbst zu vertreten hat, so auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen eines privaten Umzugs.
Aber auch dann ist weiterhin noch zu prüfen, ob die Bindungsdauer an das Unternehmen angemessen war und auch in einem zulässigen Verhältnis zur Länge und den Kosten der Weiterbildung steht. Bei einer Weiterbildung die bis zu einem Jahr dauerte, hat die Rechtsprechung allerdings eine Bindung von bis zu 3 Jahren als rechtmäßig anerkannt. Ihr fall wäre damit also abgedeckt.
Selbst dann muss der Arbeitnehmer die Kosten aber nur anteilig zurück zu zahlen hat. Ziehen Sie also z.B. ein Jahr nach der Weiterbildung weg, müssten Sie noch 800 Euro zurück zahlen.
Leider können Sie dem nicht entgegenhalten, dass Ihnen die Weiterbildung keinen geldwerten Vorteil oder eine höhere Stellung innerhalb des Unternehmes gebracht hat.
Sie können mir den genauen Wortlaut der Vereinbarung gerne noch zukommen lassen. Nach dem, was ich bisher aufgrund Ihrer Anfrage weiß, scheint die Vereinbarung jedoch wirksam zu sein und Sie müssten die Weiterbildungskosten anteilig zurück zahlen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie positive Nachricht geben konnte, hoffe aber, dass ich Ihnen dennoch zunächst weiterhelfen konnte.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Für Ihren Umzug zu Ihrem Partner wünsche ich Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen