Weihnachtsgeld
Fragestellung
Guten Tag
Ich arbeite Teilzeit als Koch in einem Seniorenheim.
Der Arbeitsvertrag von 2006 enthält die Klausel
„ Der Arbeitsnehmer erhält zusätzlich ein Weihnachtsgeld, welches freiwillig und ohne Begründung
einer Rechtspflicht für die Zukunft gezahlt wird. Ein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht auch nicht durch wiederholte Zahlungen. „
Bisher gab es zur Novembergehaltsabrechnung ein 13.Gehalt mit dem verweis
„Zuwendung freiwillig und einmalig sowie unter widerrufsvorbehalt“
Nun möchte mein Arbeitgeber das ich diesen Vermerk zusätzlich erstmalig in diesem Jahr schriftlich unterschreibe !
Nun zu meiner Frage:
Muss ich das unterschreiben und habe ich dadurch nachteile,
kann mir das Weihnachtsgeld gestrichen werden ?
Im voraus vielen Dank
Dieter
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist in der Tat richtig, dass der § 1365 BGB „verbietet“ über das Vermögen im ganzen zu verfügen. Nach der Rechtsnorm ist eine solche Verfügung ohne Einwilligung des anderen Ehegatten nicht erfüllbar. Dies bedeutet, dass der mit dem Sohn geschlossene Immobilienvertrag, wenn die Frau nicht noch die Zustimmung erteilt, unwirksam (§ 1368 BGB) ist.
Bzgl. des Wohnrechtes gilt, dass ein solches an einem ideellen Miteigentumsanteil materiellrechtlich nicht zulässig ist, d.h. ein solches Wohnrecht kann nicht im Grundbuch eingetragen werden. Der Unterschied zwischen den dinglichen (im Grundbuch eingetragenen) und dem schuldrechtlichen Wohnrecht ist, dass das schuldrechtliche nur zwischen der Vertragsparteien wirkt, also nur im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Sohn. Insofern kann dieses vereinbarte Wohnrecht Ihrer Frau nicht entgegen gehalten werden und eine Eintragung im Grundbuch – wie bereits ausgeführt – ist nicht möglich.
Letztlich gibt es keine Möglichkeit, ein Wohnrecht auf einen ideellen Miteigentumsanteil beschränkt, „rechtssicher“ zu machen.
Auch würde der geschlossene Vertrag nicht dem Argument „Verfügung im ganzen“ entgegenwirken. Denn indem Sie Ihrem Sohn Ihren Anteil überschrieben haben, ist die Verfügung bereits erfolgt und zwar unabhängig von irgendwelchen anderweitigen Verträgen. Die Frage nach dem ganzen Vermögen bemisst sich allein nach den Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Übertragung. Wenn Sie also beim Gang zum Notar über keine anderen wesentlichen Vermögensmassen (Geld, Aktien usw.) verfügen, bleibt es beim § 1365 BGB.
Ich hoffe, die Rechtslage Ihnen verständlich erläutert zu haben. Falls Sie gleichwohl Nachfragen haben sollten, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Ich bin bemüht, auf diese kurzfristig einzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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ich hatte versehentlich Ihnen eine falsche Ausführung eingestellt. Hierfür möchte ich mich entschuldigen. Nachfolgend erhalten Sie die richtige Antwort auf Ihre Anfrage:
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Arbeitgeber Weihnachtsgeld bezahlt, bestehen grundsätzlich aufgrund einer sog. betrieblichen Übung arbeitsvertragliche Leistungsansprüche. Dieser sich ergebende Anspruch entsteht durch einen sog. Vertrauenstatbestand. Durch den Freiwilligkeitsvorbehalt, den der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag formuliert hat, wird dieses Vertrauen und damit das Entstehen des Leistungsanspruchs verhindert.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrere Urteile zu diesem Thema erlassen. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass Klauseln im Vertrag, die sowohl einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten, als auch eine Widerrufsmöglichkeit, unwirksam sind. Klauseln wiederum, die „nur“ den Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten, sind wirksam.
Aus diesem Grund ist die in Ihrem Vertrag enthaltene Klausel, dass kein Rechtsanspruch durch wiederholte Leistung entsteht und die Zahlung freiwillig ist, eine wirksame Klausel, denn der Widerrufsvorbehalt steht nicht im vertrag, sondern „nur“ auf den Überweisungen. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit hat, das Weihnachtsgeld zu streichen.
Sie als Arbeitnehmer sind NICHT verpflichtet, irgendein Schriftstück zu unterschreiben. Allerdings wird der Arbeitgeber, mit oder ohne Ihre Unterschrift, die Möglichkeit haben, das Weihnachtsgeld zu streichen oder zu kürzen.
Ich hoffe, Ihnen die Rechtslage verständlich erläutert zu haben. Gern beantworte ich Ihre Fragen, falls sich solche ergeben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass