WEG-Tierhaltung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr/ Frau Rechtsanwalt(in),
wir sind eine WEG mit vier Wohnungseigentümer und fünf Wohnungen. Ich möchte meine beiden Wohnungen verkaufen, aber der zukünftige Interssent/ Käufer hat einen kleinen Hund. Dies scheint aber ein großes Problem für die Miteigentümer zu sein, die Hundehaltung ablehnen. Sofern werde ich in meinen Verkaufsaktivitäten erheblich eingeschränkt, da lediglich nur Interessenten ohne Hund, wohl aber mit Katze die Zustimmung von den Miteigentümern bekommen werden.
Hunde- und Katzenhaltung bedarf lt. Teilungserklärung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, die aber aus persönlichen Gründen nicht zustimmen wollen. Der eine hat eine Allergie gegen Hundehaare, der andere möchte, dass nur Katzen gehalten werden dürfen..
In o.g. Teilungserklärung ist unter § 2 Gebrauchsregelung zu Punkt 4. folgende wörtliche Formulierung...
" Die Haltung einzelner Haustiere wie Hunde und Katzen ist nur mit Genehmigung der anderen Wohnuingseigentümer gestattet."
Meine Frage: Können Miteigentümer in diesem speziellen Fall ihre Zustimmung verweigern, obwohl zwei Eigentümer Katzen in ihren Wohnungen halten?
Mit freundlichen Grüßen
U. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gerne komme ich auf die Anfrage zurück.
Das WEG regelt auch die Frage der Tierhaltung in den Generalregeln der §§ 13-15 WEG. Es kommt immer darauf an, ob die Haltung eines Hundes nach § 14 Nr. 1 WEG für die anderen Eigentümer einen besonderen Nachteil bedeutet. Es gilt bei Ihnen das die Teilungserklärung die Haltung nicht verbietet und Sie daher einen Anspruch darauf haben das die anderen Eigentümer zustimmen. Die Rechtsprechung geht davon aus, das ein Mehrheitsbeschluss der generell die Hundehaltung verbietet nicht nichtig aber anfechtbar ist.
Wenn zwei Eigentümer Katzen halten, wäre ein kleiner Hund sicher keine zu große Einschränkung. Durch Beschluss kann die Nutzung des Hundes beschränkt werden, etwa nur ein Hund oder Leinenzwang auf dem Grundstück, ein generelles Verbot durch Beschluss wäre aber in Ihrem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Sie müssten aber einen ablehnenden Beschluss anfechten und dabei die Monatsfrist beachten (vgl. DNotI-Report 2006, 69-72).
Ein komplettes Haltungsverbot wäre nur in der Teilungserklärung möglich und diese kann nicht ohne Sie geändert werden.
Sie sollten also den anderen Eigentümern klar machen das eine Verweigerung unzulässig wäre, es aber möglich ist per Beschluss zum Beispiel ein Verbot von mehr als einem Hund oder bestimmter Rassen (Kampfhunde) zu bestimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).