WEG Recht
Beantwortet von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung. Die Eigentümerversammlung wurde in diesem Jahr noch nicht durchgeführt. Der Verwalter hat seinen Vertrag zum 31.12.2017 gekündigt.
Ein Beiratsmitglied ist von seinem Amt zurück getreten. Der Beirat besteht nur noch aus 2 Mitgliedern ("Schrumpfbeirat") Für den Beirat gilt die gesetzliche Regelung ,keine Aussage in der Teilungserklärung. Mehrere Eigentümer wollen die gesetzliche Regelung somit 3 Beiräte auf Dauer.
Der Beirat wurde per Blockwahl ohne Befristung gewählt.
Ein Teil der Eigentümer möchte zwei Beiräte nur bis zur nächsten Eigentümerversammlung und hofft folgendes mehrheitlich durchzusetzen. Die Tätigkeit des "Schrumpfbeirats" wird beendet. Die Neuwahl von drei Beiräten soll bis zur Wahl des neuen Verwalters aufgeschoben werden. (Einsatz von "Sonderausschüssen" in der Zwischenzeit ?). Jeder Eigentümer soll genügend Zeit haben, ob er sich für dieses Amt zur Verfügung stellt. Mit dem Verwalter und dem Beiratsvorsitzenden ist zumindest ein teil der Eigentümer nicht zufrieden. Bei der nächsten Wahl wird für jedes Beiratsmitglied separat abgestimmt mit zeitlicher Befristung .Fragen:
Muss der Verwalter den Rücktritt des Beiratsmitglieds bekannt geben, wann?
Bitte um Formulierung des Tagungsordnungspunktes für die Wahl und Aufschiebung der Wahl zum Beirat.
Können einzelne Eigentümer Verwalteranwärter zur bevorstehende Eigentümerversammlung einladen?
freundliche Grüsse
Manfred Struck
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Antwort von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Sehr geehrter Herr Struck,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihren Fragen:
1.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Norm, die unmittelbar vorschreibt, dass der Verwalter die übrigen Eigentümer von dem Rücktritt des Beirates in Kenntnis setzen muss. Generell gilt jedoch, dass den Verwalter Informationspflichten treffen. Natürlich treffen einen Verwalter jedoch Informationspflichten, da er als Vertreter der Eigentümer natürlich auch dafür sorgen muss, dass die Eigentümer alle erforderlichen Informationen haben.
Eine konkrete Entscheidung, wann die Information erfolgen muss, konnte ich nicht vorfinden. Sicherlich wird der Verwalter verpflichtet sein, in der Eigentümerversammlung zu informieren. Da der Beirat jedoch zugleich Kontaktperson der Eigentümer ist, könnte man hier auch vertreten, dass direkt nach Amtsniederlegung diese Information erfolgen muss. Rechtlich ist dies aber aus meiner Sicht aktuell ungeklärt.
2.
Ein Tagesordnungspunkt muss nur grob mitteilen, worum es gehen soll.
Es ist daher als Überschrift völlig ausreichend, wenn die Bezeichnung "Beschlussfassung über die Wahl eines neuen Beirates" verwendet wird. Wenn man dies wünscht, könnte man dort auch zu den Zusatz "oder Festlegung des Wahltermines" aufnehmen. Notwendig erachte ich dies nicht, da die Abstimmung über die Wahl des Beirates letztlich auch die Entscheidung ber eine spätere Abstimmung beinhaltet.
Inhaltlich muss man im Übrigen sagen, dass die beiden anderen Beiräte aktuell noch immer Beiräte sind. Es wäre daher ausreichend, einen neuen Beirat zu wählen. Es Die anderen beiden haben durch den Rücktritt des einen Beirates nicht automatisch ihr Amt verloren.
3.
Es ist völlig problemlos möglich, dass andere Verwalter als Kandidaten eingeladen werden. Wichtig ist hierbei, dass man möglichst frühzeitig auch einen Mustervertrag mit dem Verwalter vorlegen kann, damit auch andere Eigentümer sich über den geplanten Inhalt des Vertrages informieren können.
Der Verwalter kann sich dann im Rahmen der Versammlung vorstellen. Wichtig ist, dass er an der eigentlichen Versammlung nicht teilnehmen darf, da diese Nichtöffentlich ist . Der Verwalter wird daher sich vorstellen können, kann auch befragt werden. Die eigentliche Diskussion sowie insbesondere auch die Abstimmung hat dann aber zwingend ohne den potentiellen Verwalter zu erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne für etwaige weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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