WEG Recht -
Beantwortet von Rechtsanwalt Stefan Steininger in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steininger,
unsere Anlage besteht aus drei Wohneinheiten, Nr. 3, 3a und 3b. Der Tiefgaragenzugang zum Haus 3a/3b sollte mit einer neuen Brandschutztür ausgerüstet werden (die alte Tür ist verzogen). Zudem sollte ein Freilauftürschließer eingebaut werden für den Zugang 3a/3b mit ca. 2000,00 Euro Kosten, damit die Tür geöffnet bleiben kann, was im privaten Bereich überhaupt nicht üblich ist.
Der Zugang zum Haus 3 ist nicht berücksichtigt (hat ebenso eine alte Tür). 1. Frage: ist es eine bauliche Veränderung? und 2. Frage kann ich mich aus diesem Beschluss (vor allem an den Wartungskosten) nach § 16 WEG ausnehmen, da wir überhaupt keinen Nutzen davon haben?
3. Frage: Es wurde bei der Eigentümerversammlung ein 4. Verwaltungsbeirat benannt - ohne Wahl. Ist das in Ordnung oder dürfen die Verwaltungsbeiräte das einfach machen.
Für eine schnelle Beantwortung bedanke ich mich bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
C.H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen:
1.Eine bauliche Veränderung liegt allgemein bei einer Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vor, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.
Bauliche Veränderungen sind daher
Anbauten,
Umbauten sowie
nicht erforderliche Eingriffe in Aussehen und Substanz des Gebäudes [Häufte, Anwaltsoffice].
Bei der Gesamtbetrachtung ist daher wohl nicht von einer baulichen Veränderung, sondern eher von einer Instandsetzung auszugehen.
2. Im Rahmen der WEG aller Häuser sind die Kosten zu verteilen. Zweifelhaft dürfte hier sein, ob eine abweichende Regelung überhaupt möglich wäre, denn das LG München I, 30.07.2009 - 36 S 18003/08, hat entschieden, das dies für ein Villa-Vordach nicht möglich ist.
3. Gemäß § 29 WEG besteht der VerwaltungBeirat aus 3 Mitgliedern. Eine abweichende Bestellung ist ungültig, vergl. BGH · Urteil vom 5. Februar 2010 · Az. V ZR 126/09
Sie haben eine Frage im Bereich Wohnungseigentumsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
ein Freilauftürschließer war bisher nicht da! Also kann es keine Instandhaltung sein. Der Freilauftürschließer ist auch nicht Stand der Technik in privaten Gebäuden. Ist es dann eine Luxusinstandhaltung.
Unser Zugang ist benachteiligt, weil unsere Tür ohne Freilauftürschließer ausgerüstet ist.
Leider gehen Sie auf die § 16 und 22 überhaupt nicht ein.
Mit freundlichen Grüßen
C.H.
die Frage der Ausgestaltung der Instandhaltung ist eine andere Frage. Wie dies geschieht und warum das gewählt wird, ist Frage der tatsächlichen Entscheidung. Trotzdem bleibt es mE bei der Instandhaltungsmassnahme.
Dass nicht alle Zugänge gleich verändert werden, wäre Frage der Beschlussfassung.
Unter Bezug auf das LG München habe ich bereits ausgeführt, dass eine Kostenverteilung nach § 16 wohl nicht anders als die komplette Umlegung in Frage kommt.
§22 ist IE nicht anwendbar,da hier keine bauliche Veränderung vorliegt und eine überschießende Instandhaltung hier nicht beinträchtigend vorliegt.