WEG - Recht
Beantwortet von Rechtsanwalt Jan Wilking
Fragestellung
Als Eigentümer einer Eigentumswohnung mit Gartenanteil, von der Wohnung im ptr. aus zugänglich, habe ich den Mietern erlaubt, ein Gerätehaus zu errichten.
Das hat einen Eigentümer, der im 3.Stockwerk wohnt, dagegen vorzugehen.
Die Angelegenheit steht nun zur Abstimmung auf der nächsten WEG-Versammlung.
Was kann ich unternehmen, damit das Gerätehaus stehenbleiben kann?.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
. Das Gartenhaus wird nämlich dann, wenn es nicht nur eine völlig untergeordnete Größe hat und unauffällig ist, Die Errichtung eines Gerätehauses im Garten stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, so dass hierzu die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, die hierdurch in ihren Rechten betroffen werden (§ 14 WEG), vgl. z.B. Landgericht Traunstein, Beschluss vom 12.09.2006, Az. 4 T 971/06; LG München I 6.7.2015, Az. 1 S 22070/14. Betroffen sind meistens alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, da durch das Gartenhaus der optische Gesamteindruck des Grundstücks nachteilig verändert wird.
Eine Ausnahme hiervon wird nur dann gegeben sein, wenn etwa der Bereich des Sondernutzungsrechts, in dem das Gartenhaus aufgestellt wird, von öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb des Grundstücks nicht einsehbar ist und auch einzelne Miteigentümer von ihrer Wohnung bzw. den Grundstücksbereichen, zu deren Mitbenutzung sie berechtigt sind, keinen Blick auf den Errichtungsort haben oder das Gartenhaus eine völlig untergeordnete Größe hat und unauffällig ist.
Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und erlaubt auch die Teilungserklärung die Errichtung des Gerätehauses nicht ausdrücklich, können die anderen Eigentümer die Beseitigung verlangen. Sie können natürlich versuchen, die Errichtung nachträglich durch einen Beschluss zu legitimieren. Hierfür ist allerdings Allstimmigkeit erforderlich, es müssen also alle betroffenen Eigentümer zustimmen. Dies dürfte aber schwierig werden, da der Eigentümer im 3 Stock kaum zustimmen wird.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Einschätzung der Rechtslage liefern zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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