Wartungsvertrag
Fragestellung
Vertrag 16.02.2011 incl. Notfallservice
8.12.2012 erste Mängelmeldung von uns schriftl.
8.03.2012 detaillierte Mängelmeldung incl erbrachter Leistung und weiterer Mängel schriftl.
15.03.2012 keine bezugnehmende Stellungnahme, Kündigung des Vertrages durch Dienstleister
21.03.2012 erneute Aufforderung unsererseits zur Klärung des Sachverhaltes und Widerspruch gegen
die Forderung .......keine Reaktion desDienstleisters
3.04.2012 erneute schriftliche Mängelauflistung unsererseits,Aufforderung zur Mängelbeseitigung ge-
mäß der gestzl.Vorschriften ........keine Reaktion des Dienstleisters
3.05.2013 Schreiben vom RA Zahlungsforderung ohne Klärungspunkte
8.08.2013 Schreiben vom RA Fristsetzung der Zahlung ...keine Klärung der noch immer vorhandenen
stritigen Punkte
Hat ein Dienstleister mit bestehendem Vertrag a. diesen nicht zu erfüllen
b. den Notfallservice erst garnicht zu erfüllen
c. keine Mängelbeseitigung ,Klärung herbeizuführen
d. hat ein RA das Recht,die Forderung des Dienstleisters
off. ohne Huntergrundwissen ,einzufordern
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Verärgerung ist nur allzu verständlich, wenn Sie einen Vertrag incl. Notfallservice vereinbart haben und statt Leistung eine ungerechtfertigte Forderung kommt.
Der von Ihnen benannte Mangel ist im Rahmen dieses Full-Service-Vertrag zu beseitigen.Das ist offenbar nicht geschehen.
Nachdem Sie dann offenbar nach den gesetzlichen Bestimmungen erneut die Beseitigung der noch bestehenden Mängel verlangt haben (insoweit unterstelle ich Ihre Schilderung des Falles), waren nicht etwa Sie, sondern vielmehr die Wartungsfirma in Verzug.
Das bedeutet, dass Sie keine Zahlungen zu leisten haben, sondern vielmehr die Firma alle aufgrund des Verzuges eingetretenen Schäden an Sie zu ersetzen haben.
Daher sollten Sie die Mängel nun gerichtsverwertbar feststellen lassen, wobei Sie sich dann auch eines Sachverständigen bedienen könnten.
Die Zahlungsansprüche der Gegenseite sollten Sie zurückweisen. Es ist auch überhaupt nicht ersichtlich, welche Ansprüche die Gegenseite erfolgreich durchsetzen könnte. Es wäre wohl eher das Gegenteil der Fall und SIE könnten Ansprüche stellen.
Ein Rechtsanwalt hat den Sachverhalt zu beurteilen, den er bekommt.
Auch ich kann natürlich nur den Sachverhalt beurteilen, den Sie hier in Ihrer Anfrage mitteilen. Insoweit kann man einem Rechtsanwalt also keinen Vorwurf machen, wenn er nur aufgrund dieser Mitteilung dann rechtlich beurteilt und vorgeht.
Der Rechtsanwalt hat dann auch das Recht, nur aufgrund der ihm mitgeteilten Informationen Forderungen geltend zu machen.
Bitte beachten Sie, dass Sie kostenlos eine Nachfrage stellen, wenn Bedarf bestehen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26136 Oldenburg
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