Vorzeitige Besitzeinweisung durch das Landratsamt
Fragestellung
Das Landratsamt hat auf Antrag der Autobahndirektion vorzeitige Besitzeinweisung für einen
Teil meines Grundstückes verfügt. Es geht um den Bau einer beidsseitigen PWC-Anlage im
Zuge des sechsstreifigen Ausbaus der Bundesautobahn A 3 zwischen Würzburg und Nürn-
berg. Ich habe und gebe keine Bauerlaubnis, weil ich meine, für die PWC-Anlage besteht kein
konkreter Bedarf als gesetzliche Voraussetzung.
Ich kann zum Verwaltungsgericht klagen. Die Klage habe ich fast fertig. Ich bin kein Jursit,
aber ich denke, ich habe die Sache einigermaßen verständlich dargestellt.
Es kann auch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden (4 Wochenfrist).
Wie unterscheidet sich der Antrag von der Klageschrift ? Was muss ich dabei beachten ?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es geht um einen sogenannten einstweiligen Rechtsschutz, ein Eilverfahren – im Einzelnen:
§ 80 Absatz (5) VwGO
“1Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 2Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4DieWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 5Sie kann auch befristet werden.“
Eine Frist gilt also nur für die Anfechtungsklage.
Regelmäßig beantragt man beides oder zunächst den einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Hinsichtlich der Begründung gilt bezüglich des Anordnungsanspruchs praktisch das gleiche wie im Klageverfahren, da es um den gleichen Inhalt, also die Anfechtung eines Verwaltungsaktes geht.
Wichtig ist vor allem der Anordnungsgrund - das ist die Eilbedürftigkeit, die daraus folgt, dass ein Widerspruch als Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, wie sich aus den Abs. 1-4 des § 80 VwGO ergibt. Das ist häufig wie hier in Bau- oder Straßenrechtssachen der Fall.
Insofern ist es das insbesondere für den Staat und für die für den tätige Verwaltungsbehörde eilbedürftig, hier die vorzeitige Besitzeinweisung, um weiterbauen zu können etc., aber gleichermaßen für den betroffenen Bürger oder das betroffene Gewerbeunternehmen, da sie sich dann schnell an das Gericht wenden müssen, weil der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und so etwas vor der Klageerhebung oder zusammen mit der Klageerhebung geschehen muss, um es schnell geklärt zu haben.
Denn das dauert nur ein paar Wochen und nicht im Durchschnitt ein Jahr wie bei verwaltungsgerichtlichen Klagen.
Der Antrag lautet also, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs als Rechtsmittel wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen.
Das hängt davon ab, welcher Fall des § 80 vorliegt, vgl. oben.
Ansonsten können Sie die Begründung des Antrags analog, also im Gleichlauf zur Klageschrift laufen lassen.
Insofern gelten keine Besonderheiten.
Für die gerichtliche Entscheidung gilt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des jeweils anderen Betroffenen überwiegt.
Ist der Verwaltungsakt rechtsmäßig, überwiegt Ihr Interesse, ist er rechtmäßig, dass des Staates. Das wird überschlägig vom Gericht geprüft, selten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern im schriftlichen Beschlussverfahren.
Die Entscheidung erfolgt dann lange vor dem Abschluss des Klageverfahrens.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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