Vorsteueranmeldung
Fragestellung
Hallo,
ich bin seit dem 1.9.16 freiberufliche Selbstständige und möchte meine Vorsteueranmeldung für Sept. 2016 machen. Meine Frage an Sie ist.
a. ich habe noch keinen Umsatz generiert, außer meiner von Arbeitsamt genehmigte Gründungszuschuss habe ich keinen Umsatz.
b. muss ich diesen Gründungszuschuss auch dem FA mitteilen?
c. ich habe viele Rechnungen(Auto, Laptop, Software etc.) die ich vor der Gründung anschaffen musste. Wie sollte ich es am besten abrechnen? sollte ich/muss ich alle Rechnungen die in der Gründungsphase angefallen sind jetzt erfassen oder sollte ich die Rechnungen im nächsten Jahr wenn ich Umsätze habe geltend machen?
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung im Voraus.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Gründungszuschuss ist kein steuerbarer Umsatz, weil hier kein Leistungsaustausch zwischen Ihnen und dem Arbeitsamt vorliegt. Sie erbringen schließlich keine Gegenleistung. Den Zuschuss müssen Sie in der Voranmeldung nicht berücksichtigen.
Der sogen. Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Einkäufe oder Dienstleistungen steht Ihnen nur in dem Monat zu, in dem die Rechnung vorgelegen hat. Sie können entweder in der Einkommensteuererklärung die Bruttobeträge als Betriebsausgaben geltend machen oder Sie kontaktieren das Finanzamt und erläutern, dass versch. Kosten im Zusammenhang mit der Gründung im Vorfeld angefallen sind. Daher möchten Sie für den Zeitraum davor auch Voranmeldungen durchführen.
Sie müssen demnach den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit vor verlagern. Als Beginn zählt es auch, wenn Sie vorbereitende Handlung ausgeführt haben. Z.B. Anschaffung Betriebsausstattung (Computer, Büroeinrichtung usw.)
Im nächsten Jahr dürfen Sie die Rechnungen auf keinen Fall geltend machen. Umsatzsteuerlich wird streng nach dem Zeitpunkt, zudem der Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, unterschieden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Bei weiteren Rückfragen können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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sie haben mir gestern geantwortet. Ich habe diese Passage nicht ganz nachvollziehen.
Zitat von Ihnen: ....Sie müssen demnach den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit vor verlagern. Als Beginn zählt es auch, wenn Sie vorbereitende Handlung ausgeführt haben. Z.B. Anschaffung Betriebsausstattung (Computer, Büroeinrichtung usw.)..
Ja ich habe Rechnung zum Beispiel vom Februar 16, ich habe mir ein Geschäftslaptop gekauft, da war ich aber noch angestellte bei einer IT Firma. Oder das Geschäftsauto habe ich im Juni 16 gekauft. Büroeinrichtung ect. Ab 1. März bin ich Arbeitslos gemeldet gewesen und habe mich ab dem 1. September 16 freiberuflich Selbständig gemacht.
Kann ich nun die Laptop-Rechnung von Februar, die KFZ-Anschaffung etc, 16 jetzt im September UST-Voranmeldung geltend machen?
Ich hoffe ich konnte Ihnen mein Anliegen gut schildern.
Viele Grüße
A. D.