Vorsorgevollmacht
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter hat mir 2010 eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinnaus gelten soll, ausgestellt. Anfang April ist Sie leider verstorben. Kommende Woche findet vor einem Landgericht eine Verhandlung in Bezug auf einen Pflegefehler statt, dem Pflegedienst wird eine falsche Behandlung meiner Mutter vorgeworfen.
Jetzt meine Frage: Bin ich als Vollmachtinhaber verpflichtet, das Gericht und die Rechtsanwälte darüber zu informieren, das meine Mutter verstorben ist?
Bitte eine Anwort auf die ich mich auch berufen kann.
Danke für die Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Sie sollten die Rechtsanwälte und die Erben über den Tod der Mutter informieren, da hier gegebenenfalls Prozesse alle Probleme auftreten können, da ihre Mutter nicht mehr für den Fall, dass sie Obsiegen sollte Anspruchsinhaberin ist. Vielmehr geht der Anspruch aus dem Gerichtsverfahren sodann auf die Erben über. Zwar tut der Tod ihrer Mutter hinsichtlich der Sache selbst und des Inhaltes des Gerichtsverfahrens nichts zur Sache, allerdings ist ihre Mutter nicht mehr parteifähig, da Sie eben gestorben ist und die Erben müssten sodann in den Rechtsstreit eintreten und diesen für die verstorbene Mutter wahrnehmen und gegebenenfalls fortführen.
Weiß das Gerichts hiervon nichts, könnte es Probleme hinsichtlich der eines möglichen Urteils und der Vollstreckung geben.
Da Sie selbst auch wahrscheinlich Erbe geworden sind, werden Sie am Rechtsstreit sodann auch selbst beteiligt. Ich empfehle dies auch konkret mit den beauftragten Rechtsanwälten zu besprechen, die gegebenenfalls dann auch die Informationen an das Gericht weiterleiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Die Vorsorgevollmacht dient den Interessen des Vollmachtgebers. Da der Vollmachtgeber gestorben ist, sind die Interessen höchstens im mutmaßlichen Sinne wahrzunehmen. Hier könnte es durchaus sein, dass ihre Mutter ein Interesse daran gehabt hat, dass der Prozess ordnungsgemäß fortgesetzt wird. In diesem Fall wäre auch die Vorsorgevollmacht hierzu verpflichtend, die entsprechenden Maßnahmen zur Fortsetzung des Verfahrens vorzunehmen.
Andererseits ist die Wirkung der Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus dahin zu beschreiben, als dass sie auch nach dem Tod der Mutter Rechtsgeschäfte für diese verbindlich vornehmen können.
Hier handelt sich allerdings nicht um Rechtsgeschäfte, sondern um eine Informationsweitergabe.
Daher gelten grundsätzlich die Ausführungen zur entsprechenden Absicht der Mutter im Rahmen der erteilten Vorsorgevollmacht.
Auf der anderen Seite können, sofern Sie lediglich über das Wissen des Todes der Mutter verfügen, auch Schadensersatzansprüche der anderen Erben zukommen, wenn Sie dieses Wissen nicht entsprechend teilen, jedenfalls nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Leider verstehe ich den letzten Satz nicht ganz: ..., jedenfalls nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens..."
Danke nochmal ich bewerte Sie anschließend.
hiermit war eigentlich nur gemeint, wenn Sie dieses Wissen nicht in Bezug auf das gerichtliche Verfahren teilen.
Allerdings kann es durchaus auch sein, dass später, wenn sie potentiellen Erben den Tod nicht mitteilen, auch hier noch Ansprüche zukommen können, da die allermeisten Ansprüche aus dem Erbe erst dann zu laufen beginnen, wenn Kenntnis vom Erbe besteht.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt