Vollzug der Reinigungs und Sicherungsverordnung, Bayern
Fragestellung
Hallo, ich wurde von einer Kommune in Bayern aufgefordert, Wildwuchs auf meinem unbebauten Grundstück mit Fristsetzung zu beseitigen, damit Fußgänger und PKW
die anliegende Gemeindestrasse ordnungsgemäß nutzen können.
Ist es richtig, dass ich nach dem Landesstrassengesetz Bayern ,Artikel 29, bs 2 und 3,
lediglich die Beseitigung dulden muß?
Wenn ja, darf die Kommune die Kosten mir in Rechnung stellen?
Viele Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst dürfte es konkret darauf ankommen, in welchem Umfang hier Handlungen von Ihnen abgefordert werden und in welchen Bereich hier Bewachsungen vorliegen.
Die von Ihnen zitierte Gesetzespassage passt meines Erachtens nur dann, wenn zum Beispiel Pflanzen in den Bereich der Straße oder des Gehweges hineinreichen oder andere Gegenstände hier nach dem Gesetzeswortlaut die Nutzung der Straße oder des Gehweges behindern. Ist dies der Fall, könnte hier durchaus eine Anwendung von § 29 Abs. 2 bayerisches Straßen und Wegegesetz in Betracht kommen. Dieser gibt zwar in erster Linie ein Verbot entsprechende Beeinträchtigungen vor, ist dieses Verbot allerdings nicht kontrolliert worden und kommt es zu entsprechen Beeinträchtigungen, kann die Beseitigung verlangt werden.
Dabei ist auch entsprechend zu beachten, um was es sich für eine Straße handelt, es darf sich hier lediglich um eine öffentliche Straße handeln, die nicht Bundesstraße ist.
Infrage kommen möglicherweise auch insbesondere bei Gemeindestraßen oder in Bezug auf den Bürgersteig Satzungen, die die Gemeinde selbst erlassen hat und die eine entsprechende Beeinträchtigung durch Unkraut oder andere Anpflanzungen berücksichtigt oder sogar eine Reinigungspflicht umfassen.
Daneben bestehen möglicherweise auch zivilrechtliche Ansprüche der Gemeinde oder des Straßenbaulastträgers aufgrund von Einwirkungen aus Ihrem Grundstück.
Insofern obliegt Ihnen zunächst hier auch eine Pflicht, Einwirkungen, die von ihrem Grundstück ausgehen, zu unterbinden.
Sind solche Einwirkungen bereits vorhanden oder sie werden nach Aufforderung durch Sie nicht entfernt, tritt die oben genannte Duldungsregelung aus dem bayerischen Straßen und Wegegesetz hervor oder es wird eine Ersatzvornahme angeordnet.
Die Kosten hierfür sind regelmäßig durch Sie zu tragen, da die Verursachung aus ihrer Sphäre stammt und letztlich auch hier durch den Einsatz der öffentlichen Hand entsprechende Kosten entstehen.
Insofern sollten Sie prüfen, welche Einwirkungen von Ihrem Grundstück auf die Straße oder den Gehweg vorliegen und diese gegebenenfalls beseitigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich antworten konnte und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße
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