Vollkaskoversicherung
Fragestellung
Im Sommer 2015 hatte mein Vater einen Autounfall. Der Schaden wurde zeitgerecht online an den Versicherer HDI gemeldet. Die Versicherung kündigte ihm, ohne auf seinen Schaden einzugehen.
Die Werkstatt erstellte einen Kostenplan ( Kosten ca 4500 Euro, Auto Seat Octavia Erstzulassung 2003). Die Werkstatt kontaktierte die Versicherung nicht. Das Auto blieb unrepariert.
Mein Vater verstarb, das Auto wurde von seiner Erbin, meiner Mutter Ende 2016 abgemeldet.
Dann wurde das Auto einem befreundeten Automechaniker zur Reparatur gegeben.
Nach Beginn der Reparaturarbeiten stellte sich heraus, dass das Auto vollkaskoversichert war (SB ?). Begutachtet werden konnte zu dem Zeitpunkt- 1 1/2 Jahre nach dem Unfallereignis wegen der Reparaturen nicht mehr.
Wie kann meine Mutter noch Reparaturkosten erlangen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen wie folgt zu beantworten:
War der Wagen im Zeitpunkt des Unfalls Vollkasko bei der HDI versichert, so hätte diese grundsätzlich, gegebenfalls unter Anrechnung einer Selbstbeteiligung, für den Schaden einstehen müssen.
Hier erscheint es allerdings in der Tat sehr schwierig den Schaden bzw. Reparaturaufwand festzustellen. Sie tragen vor, dass nach dem Unfall ein Kostenplan über ca. 4.500,00 EUR erstellt wurde. Ließe sich aus diesem Kostenplan der Umfang der Beschädigung des Fahrzeugs ablesen, so wäre der Schaden immer noch bestimmbar.
Hier wäre aus meiner Sicht an die Versicherung heranzutreten und die Vollkaskoversicherung nachzuweisen. Darüber hinaus wäre die Versicherung aufzufordern den Schaden, zumindest in der tatsächlich entstanden Höhe zu regulieren.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des BGB, also drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind. Die Ansprüche Ihrer Mutter als Erbin des Vaters sind also noch nicht verjährt.
Für weitere fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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