VK von Wohnung in der Familie unter Kaufwert - steuerliche Auswirkung?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Ich bewohne seit 1996 eine Mietwohnung.
Diese Wohnung ist seit 1994 Eigentum meines Vaters.
Zum 01.08.2017 wird diese Wohnung von mir gekauft.
Mein Vater ist Rentner, die Wohnung ist schuldenfrei und liegt in 83075 Bad Feilnbach Bayern) und hat 62 qm.
Ein Erbteil an mich ist bis dato nicht geflossen.
Eine weitere Wohnung wurde in 2001 von meinem Vater verkauft (nicht an Familienangehörige) – hier erfolgte allerdings bereits ein steuerlicher Ausgleich, da dieser Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erfolgte. (Somit m. E. für diesen Fall irrelevant).
Laut Zeitungsanzeigen ist eine vergleichbare Wohnung aktuell zwischen € 185.000,00 und € 205.000,00 wert.
Die Wohnung soll für € 100.000,00 an mich verkauft werden.
Bitte teilen Sie mir mit, ob aufgrund des Kaufpreises „unter Wert“ für eine oder beide der Parteien ein steuerlicher Nachteil/Nachzahlung/Schätzung durch das Finanzamt oder ähnliches eintreffen kann.
Sofern ja, teilen Sie mir bitte mit, wie etwaige Zahlungen an den Staat/das Finanzamt vermieden werden können.
Bitte übersenden Sie mir auch eine entsprechende Rechnung über Ihr Honorar.
MfG
R.S.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verkauf unter Wert führt dass, grundsätzlich eine teilentgeltliche Veräußerung von Ihrem Vater an Sie vorliegt. Dies wäre in Höhe von ungefähr 1/2 der Fall (Verkaufserlös / Verkehrswert). Voraussetzung der Besteuerung dieses Vorgangs wäre die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung durch Ihren Vater. Dies ist offensichtlich nicht der Fall (seit 2005). Ihrem Vater gegenüber wird keine Einkommensteuer festgesetzt. Jedoch liegt auch eine gemischte Schenkung vor. Der Freibetrag für Schenkungen von Ihrem Vater an Sie innerhalb von zehn Jahren beträgt 400.000 Euro. Folglich würde der Schenkungsanteil von ca. 100.000 Euro in den Freibetrag hineinpassen. Schenkungssteuer würde vorbehaltlich weiterer Schenkungen nicht anfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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