Verzögerte Ausstellung eines Erbscheines
Beantwortet
Fragestellung
Ich bin nach gesetzlicher Erbfolge Mitglied einer großen Erbengemeinschaft. Ein Testament des Erblassers liegt nicht vor.
Der Antrag auf Ausstellung eines Erbscheines wurde bereits vor drei Jahren gestellt. Leider reagiert der zuständige Notar nicht - es hat sich in dieser Zeit nichts bewegt.
Was kann ich tun, um die Sache zu beschleunigen, damit der Notar den Erbschein ausstellt?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst müssen Sie wissen, dass es keine festgelegte Frist gibt, innerhalb derer das Nachlassgericht - oder in Ihrem Fall der Notar, nach landesrechtlichen Vorschriften zuständig, vermutlich leben Sie in Baden-Württemberg - entscheiden und einen Erbschein erlassen muss.
Mir ist nicht bekannt, was in den vergangenen drei Jahren passiert ist. Manchmal können sich Verfahrensverzögerungen ergeben, wenn sehr viele Personen beteiligt und die rechtlichen Verhältnisse unklar oder umstritten sind.
Selbst dann sollte jedoch eine Entscheidung gefällt werden, die dann unter Umständen noch immer mit einer Beschwerde angegriffen werden kann.
So wie ich Sie aber vorliegend verstehe, mag allenfalls eine Belastungssituation des entscheidenden Notars vorliegen, die aber faktisch lediglich eine Verzögerung von einigen wenigen Monaten, keineswegs jedoch Jahren entschuldigen würde.
Eine Möglichkeit, die Entscheidung gerichtlich im Wege einer so genannten Untätigkeitsklage zu erreichen, sehe ich jedoch nicht als erfolgversprechend an. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen eine Grundrechtsverletzung angenommen, allerdings hatte sich in dem dort entschiedenen Fall eine Verzögerung von 20 Jahren ergeben (1 BvR 2965/10).
Was Sie jedoch unbedingt in Erwägung ziehen sollten, ist eine Meldung des Vorgangs bei der örtlich zuständigen Notarkammer sowie dem Landesjustizamt, das für die Tätigkeiten im Rahmen des Nachlassgerichts zuständig ist. Sie können dort um eine Überprüfung des Sachverhalts bitten und hierzu anmerken, dass der Notar als staatliche Stelle fungiert und notfalls auch haftet.
Gerade in schwer zerstrittenen Erbengemeinschaften kann es ansonsten vorkommen, dass einzelne Mitglieder der Gemeinschaft Vermögenswerte verschleiern oder manche Gegenstände - beispielsweise PkWs - auch schlicht an Wert einbüßen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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