Verwaltungsrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als Verwaltungsbeamter beim Freistaat Thüringen in einer Polizeibehörde tätig. Mein derzeitiger Dienstposten ist mit der Besoldungsstufe A8 bewertet. Meine Besoldung liegt zur Zeit noch im Eingangsamt A6.
Das Bewerbungsverfahren beim OLG Thüringen als Gerichtsvollzieher habe ich erfolgreich absolviert und somit eine schriftliche Zusage erhalten. Für den horizontalen Laufbahnwechsel muss ich allerdings noch die Befähigung des neuen Amtes im Rahmen von Lehrgängen absolvieren. Das Eingangsamt als Gerichtsvollzieher wird mit A8 besoldet.
Kann die abgebende Behörde (Polizeibehörde) einen Laufbahnwechsel verneinen und somit meine berufliche Entwicklung hemmen? Nach § 48 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG) sind dienstliche Qualifikationen und Fortbildungen des Beamten zu gewähren?
Bitte geben Sie mir bei Ihrer Beantwortung auch die entsprechenden Rechtsnormen an.
Danke.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die abgegebene Behörde kann das meines Erachtens nach nicht verhindern und Ihnen das zu Ihrem Nachteil verweigern.
Im Einzelnen:
§ 11 des thüringischen Beamtengesetzes, Versetzung, regelt nämlich:
“(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden.
(3) Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamten. Abweichend von Satz 1 können Beamte aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden, wenn ihnen die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.
(4) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten; Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.
(5) Besitzen Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Werden Beamte in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.“
Wie die Abs. 3 und 4 zeigen, kann selbst bei einer Versetzung aus dienstlichen oder anderen besonden Gründen in den dortigen Absätzen kein Besoldungseinschnitt erfolgen.
Das gilt dann erst recht , wenn Sie auf eigenen Antrag versetzt werden.
Abs. 5 nimmt zwar nicht Bezug auf § 48 der thüringischen Laufbahnverordnung für Beamte, da insoweit keine dienstlichen Qualifizierungen und Fortbildungen betroffen sind, sondern der Dritter Unterabschnitt - Aufstieg - §§ 38 ff. der Laufbahnverordnung
Aber Letztere ermöglicht genauso wenig wie das thüringische Landesbeamtengesetz, dass Ihnen dieser Nachteil entstehen könnte, dadurch dass die abgebende Behörde den Laufbahnwechsel zu verhindern versucht - das als Möglichkeit einmal unterstellt.
Das sieht das Gesetz beziehungsweise die Verordnung so nicht vor und ist auch insoweit interessengerecht, da Sie sich praktisch den Laufbahnwechsel erst arbeiten müssen und dafür die dazugehörige Qualifikation im Sinne der Eignung erzielen müssen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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