Vertragsstrafe bei nicht einhalten der Kündigungsf. während Probezeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
A. S. mein Name.
Ich habe folgendes Anliegen:
Ich bin seit dem 13.07.2016 in meinem neuen Arbeitsverhältnis (Büro) mit einer 6-monatigen Probezeit und die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 2 Wochen.
Nun ist es leider so, dass ich von meiner Teamleitung ständig und stetig angemeckert werde ( vor den anderen Kollegen), wenn ich bestimmte noch nicht zu 100% richtig bearbeite und noch öfter Fehler in meinen Aufgaben (Auftragsabwicklung und Angebotserstellung im Export Geschäft) habe.
Es ist das erste mal, dass ich mit Bauchschmerzen zur Arbeit gehe. Jetzt habe ich mich bei meinem alten Arbeitsgeber beworben und habe ziemlich gute Chance dort eingestellt zu werden und das auch sehr kurzfristig, dass heißt ich könnte eventuell die Kündigungsfrist nicht einhalten ( und das möchte ich auch nur ungern). Hier steht aber in meinem Vertrag folgendes:"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber eine Vertragstrafe von ZWEI Monatsbezügen zu zahlen, wenn er die Stellung nicht antritt oder später das Arbeitsverhältnis unberechtigt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist löst. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten."
Ich habe in mehreren Foren gelesen, dass diese Klausel ungültigt ist, da sie mich "unangemessen benachteiligt" Ist das richtig so? Heißt das dass ich diese Srafe nicht zahlen muss, wenn ich kündige ohne die Frist einzuhalten. Kann ich mich im Falle eines Rechtsstreit auf Ihre Antwort berufen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit Freundlichem Gruß
A. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat ist diese Klausel unwirksam, weil die Vertragsstrafe zu hoch ist. Zwei Monatsgehälter bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen ist eine unangemessene Benachteiligung und führt daher zur Unwirksamkeit dieser Klausel. Das Bundesarbeitsgericht hat entsprechend in BAG, NZA2004, 727 entschieden und dies in BAG, BeckRS, 2011, 65096 bestätigt.
Sie müssen daher bei einer Kündigung keine Vertragsstrafe zahlen, wenn Sie während der Kündigungsfrist nicht zur Arbeit erscheinen. Sollten der gegenwärtige und der zukünftige Arbeitgeber aber in der gleichen Branche arbeiten, könnte der gegenwärtige Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Gerichte lassen sich nur selten von Anwälten beeindrucken, berufen Sie sich daher lieber auf die oben genannten Urteile des Bundesarbeitsgerichts.
Bei Verständnisproblemen oder Fragen stellen Sie bitte sofort eine Rückfrage über die Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Preis war sehr gut für die Frage im Normalfall wäre es im "echten Leben " um einiges teurer gewesen.
Sehr nette Antwort vielen dank