Vertragsrecht
Fragestellung
Ich habe einen Beratervertrag mit einer GmbH, der bis zum heutigen Zeit nicht gekündigt worden ist.
Die GmbH hatte nun hohe Rückstände aus diesem Vertrag, so dass ich im Dezember 2017 einen Betrag erhalten habe, der ca. 25 % der damals offenen Forderungen von 15 Tsd. Euro betrug. Leider habe ich, da die GmbH große Liquiditätsprobleme hatte und ich eine Insolvenz befürchtete, einen kleinen Schriftsatz unterschrieben, dass mit der Zahlung keine Forderungen von meiner Seite aus bestehen. Da es der GmbH offensichtlich doch gut geht ist meine Frage nun, ob dieser Passus auch zukünftige Forderungen ausschliesst., wie z.B. die Monate Januar und Februar 2018.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Ich müsste natürlich hier das Schriftstück einmal sehen, um genaueres sagen zu können, gehe aber bis aufs weitere davon aus, dass nur gegenwärtige beziehungsweise vergangene Forderungen von diesem Verzicht erfasst sind.
Ihr Schreiben ist nach nach seinem Wortlaut, Hintergrund, Sinn und Zweck und nach anderen Auslegungsgrundsätzen entsprechend zu analysieren und auszulegen. Auf zukünftige Forderungen zu verzichten wird zumeist nicht erklärt.
Aber wie gesagt, das müsste man entsprechend sichten und entsprechend auslegen. Eventuell käme sogar eine Anfechtung wegen Irrtums beziehungsweise arglistiger Täuschung oder ein sogenannter Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehungsweise Störung einer Geschäftsgrundlage in Betracht, wonach zumindest eine Vertragsanpassung verlangt werden kann, eventuell sogar die komplette Rückabwicklung, nämlich für den Fall, dass es schon im Zeitpunkt Ihrer Verzichtserklärung beziehungsweise im engen zeitlichen Zusammenhang danach der GmbH wirtschaftlich doch besser ging als angenommen beziehungsweise als von denen vorgegeben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
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