Vertragsrecht Frist
Fragestellung
Sehr geehrter Hr. Hesterberg ,
ich habe folgendes Problem mit einem " Auto-Tuner" .
Im juli 2011 kaufte ich einen gebr. Opel Speedster , dieser sollte noch umgebaut werden.
Im sept 11 bekam ich ihn erstmals zur Probe für 3 Monate .
In den folgenden Jahren wurde ( meist über den Winter) weiter daran gebaut und ich bekam ihn im Frühjahr oder ein Ersatzfahrzeug.Die Arbeiten wurden mit mir abgesprochen, teils auch von mir angeregt, es gab aber keinen neuen Kaufvertrag oder ein Zusatz.
Diese Jahr schaft der " tuner" es immer noch nicht ( teils aus finaz. Gründen teils aus Mitarbeiter Gründen)
den Wagen fertig zu stellen oder ein Ersatzfahrzeug für die Zeit zu Verfügung zu stellen.
Wir hatten mehrmals telefoniert oder gemailt , im Jan . versicherte er noch das er "im Plan läge und alles
zum Sommer fertig würde.Dann fingen bei ihm die Probleme an die dauernd zu Verzögerungen führten.
Meine Frage ist : welche zeitliche Frist muß ich ihm noch schriftlich ( was genau muß ich schreiben? ) einräumen bis ich den Vertrag meinerseits kündigen kann und das gezahlte Geld zurück fordern kann.
Mir liegt nichts daran diese Person in ein Rechtsstreit zu verwickeln , da ich eigentlich mit ihm befreundet bin.Auch möchte ich lieber das fertige Fahrzeug bekommen anstatt mein Geld zurück zufordern.
Sehe aber, da er mir im Moment kein Termin nennen kann, nur die diese Möglichkeit ( schriftl. Frist)
um ihn Druck zumachen und die letzte Option der Geldrückgabe falls gar nichts passiert.
Können Sie mir weiterhelfen ?
Brauchen Sie noch den Kaufvertrag oder Auszüge der E-Mail Korrespondenz ?
MfG F. Wenzel
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Den Kaufvertrag bzw. die E-Mails brauche ich aller Voraussicht nach nicht, aber stellen Sie diesen gerne hier noch, um ganz sicher zu gehen, was Ihre Rechte anbelangt, dann melde ich mich dahingehend nochmals kurz.
Aber ansonsten gilt in aller Regel schon von Gesetzes wegen, was auch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann:
§ 323 Bürgerliches Gesetzbuch - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung - schreibt nämlich vor:
"(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Eine Frist zur Fertigstellung können Sie also auf jeden Fall setzen und (vorsichtig, wenn Sie mögen, da Sie ja befreundet sind) einen sonst erfolgenden Rücktritt ankündigen.
Strenggenommen ist eine Fristsetzung nicht mehr notwendig (wegen der Terminsnennungen, Selbstmahnungen Ihres Freundes usw.), aber ich würde sicherheitshalber trotzdem davon Gebrauch machen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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