Vertrag
Fragestellung
Guten Tag, Herr Koll,
Hintergrund: seit 1 Monat bin ich als freiberufliche DaZ-Dozentin bei dem im Vertrag genannten Träger tätig und leite einen Integrationskurs (Deutsch als Zweitsprache), der bis Mitte November geht. Der Auftrag für diesen Kurs wurde mündlich erteilt. Ich nehme alle Nachteile der Freiberuflichkeit in Kauf (Steuern, Krankenversicherung etc.). Nun bekomme ich den folgenden Vertrag, der mir noch weitere Verpflichtungen aufbürdet und den ich unterschreiben soll. Ich habe überhaupt kein Interesse an diesem Vertrag.
Besonders stören mich §2 (4) und §3(2).
Frage:
1. Bitte um Prüfung des Vertrages insgesamt.
2. Wie bewerten Sie die beiden genannten Punkte? Gibt es ggf. für mich bessere Alternativvorschläge?
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
C. C.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Björn Alexander Koll
Hallo Frau C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf der Basis der Ihrerseits übersandten Informationen und des Vertrages wie folgt beantworten möchte:
1. Nach Ihren Darstellungen sind Sie bereits als Dozentin für den Träger seit einiger Zeit tätig. Das bedeutet, das Auftragsverhältnis hat bereits begonnen. Der Auftrag wurde ja – wie Sie ausführen – ursprünglich mündlich erteilt. Vor diesem Hintergrund ist der Vertrag zwischen Ihnen und dem Träger zustande gekommen, unabhängig davon, ob Sie den Vertrag unterzeichnen oder nicht. Denn für ein Zustandekommen eines Vertrages bedarf es nicht der Schriftform.
2. Sofern man sich auf die Basis stellen würde, den Vertrag nicht zu unterzeichnen, stellt sich dann aber natürlich die Frage, was zwischen Ihnen und dem Bildungsträger konkret vereinbart wurde. Gegebenenfalls könnte es hier zu (Beweis-)Schwierigkeiten kommen, was dazu führen könnten, dass es für Sie ggf. empfehlenswert wären, eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, um Ihre Rechte und Pflichten konkret einschätzen zu können, um sich im Zweifel darauf berufen zu können.
3. Denn einzelne in der Vereinbarung geregelte Punkte, könnten ggf. streitig sein bzw. werden. § 1 (1) dürfte klar sein, denn auf dieser Basis führen Sie ja dann einen Unterricht durch und dahingehend dürfte es zuvor ja den entsprechenden Auftrag gegeben haben. Ähnliches dürfte für § 1 (2) gelten. Hierzu müssten Sie aber sicherstellen, dass Ihnen die Pläne, Vorgaben etc. bekannt sind. Der letzte Halbsatz ist äußerst relevant, denn Sie handeln vorliegend zwar nach Vorgaben, aber als freiberuflich Tätige. Dies wird später in § 1 (4) und letztlich auch in § 1 (5) nochmals klargestellt, was für Sie im Hinblick auf einen etwaigen Nachweis Ihrer Freiberuflichkeit nicht unwichtig sein könnte.
4. Bereits im Hinblick auf die Regelung des § 1 (3) könnte es Konflikte geben, sollte dies nicht schriftlich fixiert sein. Auch wenn in der Regel Hilfsmittel ggf. gar nicht oder nur im geringen Maße erforderlich sein dürften, wäre es sinnvoll dahingehend eine klare Regelung zu haben, damit Sie nicht auf ggf. auf doch nicht ganz so geringen Kosten sitzenbleiben.
5. § 2 des Vertrages halte ich insgesamt für wenig zielführend. Bereits § 2 (1) ist nicht nachvollziehbar, wenn die Aufträge ja scheinbar mündlich erteilt werden und dann naturgemäß ohne Frist. Eine fristgemäße Annahme oder Ablehnung ist da schwierig. Darauf dürfte es allerdings wohl nicht wirklich ankommen, wenn Sie den Auftrag angenommen haben und durchführen. Anderes sieht es im Hinblick auf § 2 (2) aus. Sofern Sie den Vertrag unterschreiben, verzichten Sie gegenüber dem Anbieter auf eine ggf. nicht nur geringe Vergütung als Schadensersatz für einen ausgefallenen Auftrag. Denn grundsätzlich obliegt es dem Anbieter den Kurs zu füllen. Dies liegt nicht in Ihrer Sphäre. Sie dürfen sich bei Zusage zu dem Auftrag also darauf verlassen, dafür auch vergütet zu werden. Nach dieser Regelung wird hierzu eine Ausnahme gemacht. Auch wenn diese Regelung nicht unüblich sein dürfte, auch um zukünftig konstruktiv zusammenzuarbeiten, müssten Sie sich auf diesen Nachteil nicht einlassen. Die Ausnahme von der Ausnahme im Einzelfall sich auf eine geringere Teilnehmerzahl zu einigen, ist im Übrigen so weich formuliert, dass Sie darauf im Zweifel keinen Anspruch herleiten können. Bezüglich § 2 (3) gilt das zuvor Gesagte. Woraus sich die Informationen aus dem „jeweiligen Auftrag“ ergeben sollten, ist zudem fraglich, sofern ein solcher gar nicht schriftlich fixiert ist.
6. § 2 (4) ist viel zu abstrakt und damit unklar dargestellt. Was bedeutet „ganz oder teilweise“ im Hinblick auf die Auftragswahrnehmung und die Vergütungsleistung? Dies müsste konkretisiert werden. Ferner müssten hier ein Verschuldensmaßstab eingebaut werden, bspw. für den Fall, dass Sie unverschuldet an der Durchführung des Auftrages gehindert sind. Auch im Übrigen ist die Regelung verwirrend und damit unklar. Zunächst sollen etwaige Mehrkosten geltend gemacht werden können, um dann aber stattdessen auch einen Pauschalbetrag in Höhe des Doppelten in Rechnung stellen zu können. Hierbei dürfte es sich dann wohl um eine verkappte Vertragsstrafe handeln, die hier unter eine „grobe Pflichtverletzung“ gestellt wird, die ebenfalls nicht näher konkretisiert wird. In dieser Form kann ich Ihnen die Unterzeichnung dieser Regelung nicht empfehlen, allerdings ergibt sich bei einem Fehlverhalten Ihrerseits und dem Ausfallen von Unterricht auch unabhängig von dieser Regelung Ansprüche gegen Sie, so dass zu empfehlen ist, diese Regelung mit klaren Bestimmungen zu versehen für den Fall des (teilweisen) Nichtantritts eines Auftrages, abhängig vom Verschuldensmaßstab. Letztlich steht die Regelung in Verbindung mit § 4 (2) und (3). Es muss aber ja im Verhältnis stehen, ob der Träger für den Ausfall des Unterrichts verantwortlich ist oder Sie es sind. Sofern er Ausnahmeregelungen für sich vorgibt, muss dies letztlich der Ausgewogenheit wegen auch für Sie gelten.
7. Die Regelung in § 3 (2) ist in der Tat grenzwertig. Der Hintergrund erschließt sich mir auch nicht wirklich. Sie sind freiberuflich tätig und dürfen daher auch für Dritte Leistungen erbringen. Dies ergibt sich ja auch aus § 3 (1). Dass Sie sich von dem Träger abhängig machen sollen und eine Zustimmung einholen müssen, halte ich für nicht wirklich praktikabel. Im Übrigen stellt sich hier die Frage, was Unternehmen sind, die im „direktem Wettbewerb“ mit dem Träger stehen. Hierzu bedarf es dann einer Liste als Anhang zu dem Vertrag, damit Sie dies einschätzen können. Anderenfalls würde ich für einen Wegfall dieser Regelung plädieren, weil diese Sie ggf. zu sehr eingrenzt, ohne dass ich einen wirklichen Nachteil für den Träger erkennen mag.
8. Die Regelungen in § 3 (3) und (4) sind üblich und nicht zu beanstanden. Dass der Träger ein Interesse daran hat, mit den gewonnenen Informationen restriktiv und verschwiegen umzugehen, dürfte – auch für Sie – interessengerecht sein. Dies beißt sich auch nicht mit einem Wegfall bzw. einer Umgestaltung der Regelung in § 3 (2).
9. Bezüglich der Vergütung in § 4 (1) und auch der Abwicklung in § 4 (2) sollte wohl unabhängig von der schriftlichen Vereinbarung bereits eine Regelung getroffen worden sein. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, ist eine schriftliche Fixierung über diese Regelung naturgemäß für Sie äußerst relevant.
10. § 4 (3) verweist erneut auf Ihre freiberufliche Tätigkeit, was durchaus in Ihrem Interesse sein sollte, um nicht in den Anschein der Scheinselbständigkeit zu kommen. Eine gesonderte Prämie müsste sich ja auch aus einer Vereinbarung ergeben, ggf. aus dem Auftrag. Sofern dieser (s.o.) nur mündlich erteilt wird, gestaltet sich dies naturgemäß ebenfalls schwierig. Die Regelung in § 4 (4) ist obsolet, da sich dies auch unabhängig von einer expliziten Regelung aus § 4 (1) ergibt. Zur Klarstellung schadet die Regelung aber nicht.
11. Die Regelung in § 5 (1) könnte missverständlich ausgelegt werden. Gemeint ist hier wohl eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende, bzw. zum Jahresende, sofern das Quartal dort endet (31.12.). In dieser Form könnte Quartal oder Jahresende aber als Alternative ausgelegt werden. Dies würde dann bei einer Kündigung am heutigen Tage eine Kündigung erst zum 31.12.2016 möglich machen, wobei wohl eigentlich nach dem Vertrag der 30.09.2016 gemeint wäre. Dies sollte verändert werden, „Quartalsende“ reicht vollends aus, denn auch mit dem 31.12. wird ein Quartal beendet. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde meint eine fristlose Kündigung. Auch dies müsste nicht gesondert aufgezeigt sein, da sich dies aus dem Gesetz ergibt, die Regelung schadet aber nicht.
12. § 5 (2) ist zum einen nachvollziehbar, da der aktuelle Kurs nicht von einer Kündigung betroffen werden sollte. Eine schriftliche Bestätigung im Hinblick auf die Fortsetzung der Rechtsbeziehung ist insoweit auch in Ordnung, sofern eine solche Bestätigung vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgt. Sofern dies – wie vorliegend wohl bei Ihnen – nicht gegeben ist, bedarf es einer solchen Regelung nicht, die ohnehin nicht umgesetzt wird.
13. Bei § 6 (1) handelt es sich um eine sogenannte Salvatorische Klausel, die im Rahmen eines Vertragswerks üblich ist und auch vorliegend nicht zu beanstanden ist. § 6 (2) ist hingegen in dieser Form unwirksam. Hierbei spricht man von einer sogenannten Ausschlussklausel. Die Rechtsprechung sieht hierzu aber mindestens eine 3-Monatsfrist vor. Da vorliegend eine 2-Monatsfrist angegeben ist, wäre diese Regelung unwirksam, würde ersatzlos entfallen und mithin keine Rechtskraft entfalten.
14. Im Ergebnis müssen Sie also abwägen, ob Sie die Regelung unterzeichnen wollen, um Ihr Vertragsverhältnis zu fixieren, um Ansprüche im Zweifel geltend machen zu können oder ob Sie diese Vereinbarung nicht unterzeichnen, um die Nachteile daraus zu vermeiden. Letzteres wird wohl in der Praxis dazu führen, dass der Träger Sie möglicherweise als Querulant abstempelt, um mit Ihnen dann zukünftig kein Vertragsverhältnis mehr eingehen zu wollen. Daher rate ich Ihnen, mit dem Träger eine Regelung über die für Sie ungünstigen Punkte zu treffen bzw. die vertragliche Vereinbarung entsprechend zu ergänzen, um zu einer vernünftigen Basis (für beide Parteien) zu gelangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen entsprechenden Überblick gegeben zu haben. Für Weiteres stehen ich Ihnen gern zur Verfügung.
Bis dahin verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA Koll
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