Steuer bei Hausverkauf
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo Herr Christiansen,
ich wende mich an als Fachmann für Immobilienbesteuerung und hoffe ich bin mit meiner Frage bei Ihnen richtig:
Wir (meine Lebensgefährte und ich) haben 2018 ein Haus gekauft und renoviert. Jetzt wollen wir das Haus verkaufen, natürlich mit Gewinn.
Bisher war das Haus nicht vermietet. Es wurden bisher auch keine Ausgaben steuerlich geltend gemacht. Geplant ist für 2018 und 2019 ausschließlich die Steuerermäßigung für die Handwerkerrechnungen.
Nach meiner laienhaften Recherche müsste der Gewinn steuerfrei sein (eigengenutzte Immobilie als Ferienhaus), aber um auf Nummer sicherzugehen, wollte ich das von einem Profi bestätigt wissen.
Vor allem auch, was zu beachten ist, wenn das Finanzamt sich nach dem Kauf meldet, was es ja sicher tun wird.
Ich freue mich über eine Antwort von Ihnen.
Vielen Dank und viele Grüße
Charlotte Laursen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Frau Laursen,
vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Grundsätzlich ist ein Verkauf einer Immobilie u.a. steuerfrei, wenn diese seit dem Kauf ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wurde. Die Frage, die hier also beantwortet werden muss, ist, ob eine ausschließliche Selbstnutzung für Wohnzwecke durch Sie stattgefunden hat. Eine Selbstnutzung bei Ferienwohnungen oder -häusern liegt nach Rechtsprechung des BFH vor, wenn keine Fremdvermietung erfolgt ist (siehe auch: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/kein-spekulationsgewinn-bei-veraeusserung-einer-ferienwohnung_166_428658.html).
Sie sollten also die alleinige Selbstnutzung belegen können, wenn das Finanzamt nachfragt. Insbesondere muss das Haus in dieser Zeit aber auch bewohnbar gewesen sein (da Sie von Renovierung sprachen). Dem Finanzamt sind dann die jeweiligen Kaufverträge vorzulegen. Optimalerweise haben Sie ggf. auch andere Nachweise, die belegen, dass Sie die Wohnung nur selbst genutzt haben oder haben nutzen können (zumindest Angaben, wann Sie sich dort aufgehalten haben).
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Eine Frage hätte ich noch:
Sie schreiben "Optimalerweise haben Sie ggfs. auch andere Nachweise, die belegen, dass Sie die Wohnung nur selbst genutzt haben oder haben nutzen können (zumindest Angaben, wann Sie sich dort aufgehalten haben)."
Wie könnte so etwas aussehen? Und wie soll ich dem FA gegenüber nachweisen, dass das Haus bewohnbar war?
Freue mich über eine weiterführende Info in dieser Frage.
Danke!
Und schönen Abend noch.
Gruß
Charlotte Laursen
Den konkreten Nachweis zu erbringen ist natürlich schwierig. Derartige Nachweise könnten z.B. gezahlte Zweitwohnungsteuer oder sonstige Belege sein (Einkäufe), die zumindest im Zweifel als Indiz für Sie sprechen könnten. Wichtig wäre natürlich auch, dass es nicht zu Widersprüchen kommt, wenn Sie z.B. Tage angeben an denen Sie die Wohnung genutzt haben, aber gleichzeitig z.B. Handwerkerarbeiten verrichtet wurden (die Sie ja auch steuerlich geltend machen wollen), die ein Bewohnen eher unwahrscheinlich machen (z.B. neuer Estrichfußboden). Weiterhin könnte man z.B. die Nutzung glaubhaft machen, wenn die Wohnung möbliert wurde, also Einkaufsbelege dafür vorliegen.
Ich wünschen Ihnen ebenfalls noch einen schönen Abend!
Schönen Gruß!
Knut Christiansen