Versteuerung Dienstfahrzeug
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in der Nähe von Dortmund. Seit 01.11.17 arbeite ich in Duisburg. Einfache Entfernung = 55 Kilometer. Ich verdiene pro Monat ca. 8.950 €, Lohnsteuerklasse 3, 3 Kinder.
Zum 01.02.18 hin erhalte ich von meinem Arbeitgeber für 100 € (netto) ein möbliertes Zimmer. Entfernung Zimmer und Dienstort sodann = 4 Kilometer. In Duisburg gibt es m.W. keine Zweitwohnsitzsteuer.
Zum 01.07.18 erhalte ich ein Dienstkraftfahrzeug, Bruttopreis ca. 75.000 €. Für die Versteuerung (1 % Regelung und zusätzlich 0,03%) würde ich gerne den Zweitwohnsitz angeben. Offen gestanden werde ich weiterhin 4-5 x die Woche zwischen Duisburg und Dortmund pendeln. Die Zweitwohnung dient lediglich dazu, max. 1 x die Woche in Duisburg zu bleiben und als attraktive Lösung bei der Senkung der von mir befürchteten Lohnsteuer für das Dienstkraftfahrzeug.
Ist meine Idee schlüssig und wird diese vom Finanzamt i.d.R. akzeptiert? Prüft das Finanzamt die Kilometerstände des Dienstfahrzeugs? Oder begebe ich mich auf sehr dünnes Eis und sollte mein Vorhaben lieber sein lassen und auf das Fahrzeug verzichten (bei voller Versteuerung würde es mir schlichtweg zu teuer werden)?
Vorab vielen Dank für Ihre Antworten.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
dem Gesetz nach werden als Nutzungsvorteil die tatsächlich unternommenen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte herangezogen. Grundsätzlich wird dabei von 180 Fahrten im Kalenderjahr / 15 Fahrten im Monat ausgegangen.
Deshalb ist es allgemein zulässig Fahrten von einer Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Wenn solche Fahrten angesetzt werden, sollte im Gegenzug bei der Geltendmachung der Entfernungspauschale auch von den entsprechend kürzeren Fahrten ausgegangen werden. Da bei der Anwendung der 0,03 % - Methode der Umfang der tatsächlich unternommenen Fahrten nicht dokumentiert wird, wird das Finanzamt i.d.R. den Kilometerstand nicht überprüfen, wenn die Angaben der Entfernungspauschale dazu passen.
Zusätzlich sollte bei der Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung darauf geachtet werden, dass entsprechende Familienheimfahrten (1x Woche) angegeben werden.
Wenn sonst keine Besonderheiten in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden, dürfte es nach der Veranlagung des 1. Jahres zu keinen Rückfragen kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen können Sie mich gerne über die Kommentarfunktion kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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