Versteuerung des Erbes für Lebensgefährte
Fragestellung
Grüß Gott,
habe folgende Frage:
Meine Lebensgefährtin ist letzte Woche unerwartet verstorben.
Wir haben zu Lebzeiten zwar einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemacht, sind aber weder
verheiratet noch haben wir sonst was schriftliches gemacht.
Meine Lebensgefährtin hat als direkte Verwandte nur noch eine Schwester.
Durch den Vertrag zu gunsten Dritter müssten mir ja die darin enthaltenen Anlagen zustehen.
Oder?
Jetzt die Frage, soviel ich nachgelesen habe, wäre die Versteuerung für nicht Verwandte (Lebensgefährte) mit 30 % zu versteuern.
Ist dies umunstößlich oder besteht da die Möglichkeit dies irgendwie zu reduzieren??
Ist da anwaltlich was zu erreichen?
Wir waren über 40 Jahre zusammen u. haben seit 1992 auch zusammen gelebt.
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen.
Michael Treutel
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid zu Ihrem Verlust aussprechen.
Ich gehe nach Ihren Schilderungen davon aus, dass Sie einen sog. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall geschlossen haben, also dass Ihnen ein Vermögenswert mit dem Ableben Ihrer Lebensgefährtin zufließt. Sobald das Geld an Sie ausgezahlt wurde, ist die Abwicklung erledigt. Ein kleines Risiko verbleibt allerdings, weil es sich um eine Schenkung an die dritte, begünstigte, Person handelt, könnte der Erbe VOR Auszahlung des Vermögenswertes diese Schenkung widerrufen.
Bzgl. der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuern gibt es strikte Vorgaben bei dem Steuerfreibetrag (§ 16 ErbStG) und bei der Steuerklasse (§ 15 ErbStg). Für Nichtverwandte, also wie bei Ihnen, gibt es einen Freibetrag von 20.000 EUR, der nicht zu versteuern ist. Der darüber hinausgehende Betrag – bis zu einer Summe von 6.000.000 EUR – ist leider mit 30 % zu versteuern. Da die Steuerhöhe an das Verwandtschaftsverhältnis geknüpft ist, besteht leider keine Möglichkeit, diese zu reduzieren.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet. Bitte fragen Sie nach, wenn noch etwas unklar geblieben ist oder Sie weitere Hilfestellung benötigen.
Ich wünsche Ihnen für diese schwere Zeit alles Gute !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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