Versteuerung des Einkommens bei Versetzung
Fragestellung
Wir sind Amerikanische Staatsbuerger und moechten gern fuer eine begrenzte Zeit in Deutschland leben. Wir beziehen unser Einkommen von unserer Amerikanischen Firma und moechten uns gern nach Deutschland versetzen lassen. Eine Niederlassung unserer Firma in Deutschland existiert nicht. Es existiert jedoch eine Firma unserer Familie in Deutschland mit der wir engen Handel betreiben und in die man sich offiziell versetzen lassen koennte. Wir suchen nach einer Loesung um nach amerikanischen Steuerrecht in Deutschland zu leben, da wir gelesen haben dass bei einer Versetzung bis zu 5 Jahren die amerikanische Versteuerung gilt. Wie ist hier die beste Herangehensweise um eine Versetzung dem Finanzamt gegenueber glaubhaft darzustellen und unser Einkommen in den USA zu versteuern ?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Grundsätzlich kommt in Ihrem Fall das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland zum Tragen. Darüber hinaus das Einkommensteuergesetz Deutschlands.
Zur Beurteilung der steuerlichen Folgen Ihrer Versetzung sind in dem DBA die Artikel 4, 15 und 23 maßgeblich. Darüber hinaus § 49 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 19 EStG.
Wenn Sie für zwei Jahre als Ehepaar in Deutschland für Ihren bisherigen und zukünftigen Arbeitnehmer aus den USA tätig sind, stellt sich die Frage, ob Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und zwar mit der Vergütung, die Sie für Ihre Tätigkeit hier in D von dem Arbeitgeber aus den USA beziehen. Deutschland ist hier als Tätigkeitsstaat zu sehen. Durch Ihre Versetzung nach D werden Sie in D eine entsprechende Wohnung beziehen und somit einen Wohnsitz im Sinne von § 8 Abgabenordnung begründen. Damit wären Sie mit den in D erzielten Einkünften zunächst unbeschränkt steuerpflichtig. D hätte das alleinige Besteuerungsrecht.
Nun gilt es, das DBA zu prüfen, inwieweit hier eine Ausnahmeregelung greift. Über den Artikel 4 DBA wird geklärt, wo Sie zukünftig ansässig sein werden. Auch wenn Sie in den USA weiterhin einen eigenen Wohnsitz haben würden und parallel in D einen Wohnsitz haben, würden Sie über den Artikel 4 DBA in D ansässig werden. Ansässigkeitsstaat wäre demnach D und nicht USA: Die Einkünfte müssten in D versteuert werden. Dadurch, dass Sie beide nach Deutschland umziehen, würde der Lebensmittelpunkt auch nach D verlagert werden. Würde sich das nicht genau bestimmen lassen (also die Frage nach dem Lebensmittelpunkt), so würden Sie durch den sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt hier in D auch in D ansässig sein.
Zwischenergebnis: Ihre Ansässigkeit ist für Deutschland zu bejahen.
Weitere Prüfung:
Da D Ansässigkeitsstaat ist und Sie in D Ihre nichtselbständige Tätigkeit ausüben, ist Art 15 Abs. 1 DBS einschlägig. Damit steht nur D das Besteuerungsrecht zu.
Über Art. 23 DBA wird dann aber eine Doppelbesteuerung vermieden, wenn zusätzlich die USA Ihre Einkünfte versteuern würde. Diese wären dann über Art 23 DBA in den USA freigestellt.
Etwas anderes würde sich ergeben, wenn Sie z.B. alleine In Deutschland arbeiten würden, Ihre Frau in den USA verbliebe und Sie in den USA den Lebensmittelpunkt beibehalten würden. Würden Sie dann z.B. in D im Hotel übernachten oder in einer Betriebswohnung (die es ja in Ihrem Fall in Deutschland nicht gibt) dann würde das Besteuerungsrecht bei den USA liegen, wenn Sie weniger als 183 Tage im Jahr in D tätig wären, Ihr Arbeitgeber in den USA ansässig wäre und in D keine Betriebsstätte unterhalten würde.
Würden Sie sich in Deutschland von dem von Ihnen erwähnten Unternehmen einstellen und bezahlen lassen, wäre die steuerliche Beurteilung ganz einfach: Sie wären in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil Sie in D arbeiten und von einem in D ansässigen Unternehmen für diese Tätigkeit bezahlt würden..
Eine von Ihnen angesprochene 5 Jahres Frist gibt es nicht in dem DBA USA/D. Was Sie hier meinen ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Außensteuergesetz. Dieses Gesetz und die Norm ist für Ihren Fall überhaupt nicht anwendbar.
Leider hat der Gesetzgeber hier, wie so oft, steuerlichen Gestaltungsspielraum genommen.
Hinweis: Meine rechtliche Würdigung Ihres Falls habe ich im Nachgang mit dem zuständigen Referat eine Landesfinanzbehörde fachlich diskutiert. Dabei kam es im Ergebnis zu keinen Abweichungen der rechtlichen Würdigung
Eine steuerliche Gestaltung wäre aber unter Umständen über den Ansatz von Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung denkbar. Wobei eine diesbezügliche Prüfung den Rahmen des mir erteilten Beratungsauftrages sprengen würde. Eine steuerliche Konstruktion würde weitere Informationen von Ihnen erforderlich machen.
Nachmals herzlichen Dank für Ihren Auftrag.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Aufträge zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
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Antwort des Experten: Herzlichen Dank für die tolle Bewertung.
Dr. Schenk
der Bereich des internationalen Steuerrechts ist auch im Bereich der Arbeitnehmer komplex. Für eine Kurz-Expertise zu Ihrer Fragestellung ist der von Ihnen gebotene Preis in Höhe von 41 Euro leider zu niedrig. Hierzu sind auch die einschlägigen bilateralen Steuerabkommen zu prüfen. Ich bitte Sie daher um eine Erhöhung des Ihres Einsatzes auf 120 Euro, auch aus dem Grund, dass wir Experten lediglich 65 % des Einsatzes erhalten. Den anderen Teil erhalten die Betreiber von yourxpert. Würden Sie sich an "normale" analoge Steuerberater wenden, würden diese ohne yourXpert schon bis zu 166,60 Euro die Stunde abrechnen und zwar auf Basis lediglich angefangener halber Stunden.
Insofern halte ich eine Erhöhung als gerechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
Mit freundlichen Gruss
Ingo Schaer
ich werde die Varianten darstellen. Sie müssten aber bitte den Preis noch 120 Euro erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Ich habe bereits versucht das Guthaben aufzuladen. Allerdings bekomme ich eine Meldung dass unser Guthaben nicht ausreicht, obwohl unser Kontostand ausreichend erhoeht wurde. Ich habe den Support bereits kontaktiert.
Ich werde mich umgehend bei Ihnen melden sobald das technische Problem behoben wurde.
Mit freundlichen Gruessen
Ingo Schaer
Vielen Dank fuer Ihre EInschaetzung. Wir hatten uns vorher noch ein anderes Gutachten erstellen lassen und dahin ist von gegenteiliger Einschaetzung die Rede. Ich habe das Dokument entsprechend hochgeladen.Koennen Sie bitte einen Blick darauf werfen ?
Mit freundlichen Gruessen
Ingo Schaer
Ihre beigefügtes Gutachten habe ich gelesen. In Bezug auf die bwurteilung zur Regelung von Dividenden etc. ist dieser Teilsachverhalt nicht Gegenstand Ihrer Fragestellung an mich gewesen. Insofern werde ivh diese Teil Ihres Gutachtens nicht würdigen. Hinsichtlich der Variante wirtschaftliche Eingliederung beim Arbeitsgeber werde ich die Ratschläge der Kollegin bewerten. Hierfür ist ein BMF Schreiben vom 14.09.2006 einschlägig, wobei dieses Schreiben von der Kollegin anscheindend nicht entsprechend angewendet wurde. Indessen war mir nicht bekannt, dass Ihnen das Unternehmen in den USA gehört, wobei dies wohl unbeachtlich zu sein scheint. Die Konstruktion von Gebilden, die einzig das Ziel haben, Steuerern zu verlagern, fällt unter Par 42 AO, wird als Gestaltungsmissbrauch bezeichnet und sanktioniert. Auch das werde ich prüfen. Ich melde mich bei Ihnen bis zum Samstag, da ich vorher geschäftloch nicht dazukommen werde.
Grüsse
Schenk
ich bin doch früher als erwartet zeitlich in der Lage gewesen,
in Ihrer Angelegenheit nochmals tätig zu werden. Leider kann ich Ihre Hoffnungen nicht erfüllen, dass die Kollegin mit ihrem Ratschlag richtig liegt. Gerade auch das Verweisen auf den Artikel 5 des DBA und die wirtschaftliche Eingliederung führt nicht zu einem Besteuerungsrecht in den USA (auch wenn man die mir bisher nicht bekannte Tatsache berücksichtigt, dass Ihnen das Unternehmen in den USA gehört und Sie damit wirtschaftlich eingegliedert sind). Die Systematik und Prüffolge unter Berücksichtigung dieser Tatsache führt auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der Art 15 Abs. 2 greift und dort mindestens einer der drei Bedingungen nicht erfüllt sind, unabhängig davon ob es eine Betriebsstätte in D gibt oder nicht. Möglicherweise verwechselt die Kollegin in Ihren Ausführungen den Sachverhalt hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht von Ihnen in Deutschland. Hier ist es in der Tat so, dass es keine geben wird und auch der US Arbeitgeber keine Lohnsteuer für Sie einbehalten und an den deutschen Fiskus abführen muss. Dafür sind Sie dann im Sinne des § 37 EStG selbst verantwortlich. Das ändert aber nicht an dem Umstand, dass Sie bei einer Ansässigkeit von 2 Jahren hier in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden und der Tätigkeitsstaat (D) das Besteuerungsrecht hat. Im Ergebnis erlaube ich mir anzumerken, dass es nicht im Sinne eines Beratungsauftrages ist, im Nachgang zu den von mir für Sie erarbeiteten Arbeitsergebnissen noch Korrekturen oder Überprüfungen der Arbeitsergebnisse anderer Kollegen für des vereinbarte Honorar vornehmen zu müssen. Ich hätte an dieser Stelle mir eher gewünscht, dass Sie gleich mit offenen Karten gespielt hätten. Dann hätte meine Aufgabe darin bestanden, einen Ratschlag von einem Berater rechtlich zu würdigen. Die ganze Sache wäre dann von mir effektiv und mit dem kalkulierten Deckungsbeitrag durchgeführt worden. Sie können sich vorstellen, dass durch die "nachgeschobenen" Informationen, die ich a) durchlesen und b) die Ergebnisse hierzu niederschreiben musste. Beides zusammen hat Zeit gekostet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Noch einmal vielen Dank fuer die Professionelle Beantwortung. Wir haben eine 5 Star Bewertung hinterlassen.
Ihnen ein schoenes Wochenende
Mit freundlichen Gruessen
Ingo Schaer