Versorgungsausgleich
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe die folgende Frage zum Versorgungsausgleich:
Sachverhalt:
Ich habe vom Familiengericht am 22.Januar 2020 den Beschluss zu Scheidung und Vermögensausgleich erhalten, der bereits zum 23. Dezember 2019 rechtskräftig geworden ist (s. Anlage 1).
Der Versorgungsausgleich enthält einen sachlichen Fehler: das Konto meines Ex-Mannes bei der Rentenversicherung Ist unzutreffend angegeben. Das Konto wird nicht bei der Rentenversicherung Bund - wie im Beschluss angegeben- geführt, sondern bei der Rentenversicherung Nord (s. Anlage 3, aus dem sich die Rentenversicherung Nord ergibt). Die gegnerische Anwältin hatte bereits vor Rechtskraft einen Verbesserungsantrag gestellt, dem das Gericht jedoch nicht nachgekommen ist.
Meine Frage:
1. Ist die fehlerhafte Angabe des Versicherungsträgers relevant, d.h. kann der Versorgungsausgleich trotz des Fehlers ausgeführt werden oder nicht?
2. Falls der Versorgungsausgleich nicht vorgenommen werden kann, mit welchem Rechtsmittel kann ich die Korrektur erreichen und bis wann?
Sollten Sie weitere Unterlagen oder Informationen benötigen, kommen Sie bitte auf mich zu.
Vielen Dank!
Freundliche Grüße,
R. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie; bzw. Ihr Anwalt sollte sofort einen Berichtigungsantrag stellen, wgen der offensichtlichen Unrichtigkeit des Beschlusses.
Insoweit ist für mich auch nicht nachvollziehbare, warum der erste Antrag der gegnerischen Anwältin abgewiesen wurde; bzw. keine Änderung vorgenommen worden ist.
Der Berichtungsantrag ist unverzüglich zu stellen. Wird dieser abgelehnt, muss dann gegen die Ablehnung Beschwerde eingelegt werden. Auch dafür benötigen Sie aber anwaltliche Vertretung.
Dem Beschluss kann ich entnehmene, dass Sie im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten waren. Sie werden daher jetzt einen Anwalt für die Berichtigung etc. beauftragen müssen.
Zudem wenden Sie sich an die Rentenversicherungen Nord und Bund. Diese haben auch ein eigenes Beschwerderecht gegen den Beschluss.
Allerdings zählt auch die Rentenversicherung Nord zur Rentenversicherung Bund, so dass mit der zutreffenden Versicherungsnummer auch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann. Nur dieses sollte unbedingt mit der Rentenversicherung geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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vielen Dank für Ihre Antwort!
Würden Sie mir gestatten noch folgende Rückfrage zu stellen: ich habe mich im Scheidungsverfahren als RAin selbst vertreten. Da ich aber in prozessualen Dingen nicht bewandert bin: darf ich mich bei dem Berichtigungsantrag auch selbst vertreten?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
R. K.
Sie können die Berichtigung auch allein beantragen.
Ich würde aber auf jeden Fall zeitgleich den Kontakt zur Rentenversicherung aufnehmen, da die Versicherungsnummern immer gleich sind, unabhängig davon ob es die DRV Nord oder die DRV Bund ist und dann wird der Versorgungsausgleich auch durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle