Versicherungsschaden
Fragestellung
Die Haftpflicht- Versicherung einer Firma, die mein Auto beschädigte, hatte einen Blechschaden von 1500€ zu ersetzen. Da sie ausrechnete, daß der Wiederbeschaffungswert nur 700€ sei, zahlte sie nur diesen Betrag.
Ich hatte jedoch von vornherein betont, mein Fahrzeug sei mit Gasanlage ausgerüstet und diese Eigenschaft sei für mich essentiell. Da die Versicherung hierauf mit keinem Wort einging, sandte ich eine Mail mit dem Inhalt, ein gleichwertiges Fahrzeug bei den größten Online- Anbietern recherchiert würde 1800€ kosten. Darüberhinaus müßten noch Gasanlage und Anhängerkupplung installiert werden. Dann sei ich zufrieden.
Die Versicherung meldete sich nicht mehr.
Was sagen Sie dazu?
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Antwort auf die Anfrage ohne die Einsicht in das entsprechende Kfz-Gutachten nicht möglich sein wird.
Dass eine Schadenersatzpflicht besteht, scheint nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht mehr streitig zu sein. Es geht darum, in welcher Höhe der Schaden ersetzt wird. Die Erstattungsfähigkeit eines Schadens richtet sich grundsätzlich nach § 249 BGB. Es sind diejenigen Kosten zu ersetzen, die erforderlich sind, um den eingetreten Schaden zu beseitigen.
Der Wiederbeschaffungswert gibt den Wert des Fahrzeugs an, der aufgewandt werden müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt zu erwerben. Ein solcher Wert kann grundsätzlich nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Um einen Richtwert zu erhalten, wird hier oftmals die so genannte Schwacke-Liste verwendet, in der sich für die unterschiedlichsten Fahrzeug-Marken nach verschiedenen Kriterien Preise finden lassen. Ein noch vorhandener Restwert wird noch abgezogen.
Im Allgemeinen wird der Wiederbeschaffungswert von der Versicherung ersetzt. Der Wiederbeschaffungswert ist relevant, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt wird. Wird das Fahrzeug repariert, so werden die Kosten ersetzt, wenn die Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Das gilt nur, wenn der Geschädigte die Reparatur fachgerecht und in dem vom Sachverständigen ermittelten Umfang durchführen lässt.
Aufgrund Ihrer Angaben würde ich davon ausgehen, dass die Versicherung bereits den Restwert bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes in Ansatz gebracht hat. Da für den Wiederbeschaffungswert aktuelle Marktpreise zugrunde gelegt werden, hätte meiner Ansicht auch die Gasanlage berücksichtigt werden müssen.
Die Versicherung wird die Werte sicherlich durch eigene Gutachten ermittelt haben. Es handelt sich folglich im Wesentlichen um eine Beweisfrage. Sie können die ermittelten Werte in Zweifel ziehen. Hierzu müsste ein zweites Gutachten einen höheren Wert ermitteln. Da es sich aber um ein Privatgutachten handeln würde, wenn Sie es in Auftrag geben, würden die Kosten hierfür jedoch aller Voraussicht nach, selbst wenn Sie in einem Verfahren obsiegen würden, nicht ersetzt. Die zweite Alternative ist, dass ein Gerichtsverfahren angestrebt wird und das Gericht einen öffentlichen unabhängigen, vom Gericht bestellt Sachverständigen bestellt, dessen Gutachten dann vor Gericht ausgewertet wird, weil es unabhängig ist und dann das größte Gewicht hätte.
Ich würde empfehlen, die Versicherung um Vorlage des Gutachtens zu bitten, um sich die Berechnungsgrundlage für den ermittelten Wiederbeschaffungswert anzuschauen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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