Versicherung redet sich raus weil Schaden angeblich kein Schaden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
es kam zu einer Störung meiner größeren PV-Anlage. Ursache unbekannt. Der Solarteur kann keine Ursache finden - er musste nur den Hauptschalter des Netztrafos wieder manuell umlegen, da die Automatik nicht reagiert hat. Angeblich kann das passieren... Warum auch immer. Der Netzbetreiber hat auch nichts gemessen.
Mehr kann ich nicht tun und die Versicherung sagt es wäre kein Schaden entstanden. Ein hoher Ertragsschaden weil die Anlage nicht eingespeist hat schon, aber leider leider kein Sachschaden auf den das zurückzuführen ist. Deshalb können die angeblich nicht bezahlen.Die Frage ist, ob die sich damit rausreden können, dass ja kein Sachschaden vorliegt, nur weil die Sicherung eine Automatiksicherung ist und keine Durchbrennsicherung? Das widerspräche ja dem Versicherungsanliegen wenn man für die Verwendung besserer Technik dermaßen bestraft und der Versicherungsschutz fast vorsätzlich ausgehebelt würde, woran der Laie ja gar nicht zu denken mag.
in den AGB steht u.a.:
"
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an der versicherten Photovoltaikanlage Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung sowie für den durch einen versicherten Sachschaden verursachten Ertragsausfall.
"
Naja - ein richtiger Sachschaden ist an der Anlage nicht entstanden, weil ja eine beschädigungsfrei auslösende Automatiksicherung ausgelöst hat. Aber der betriebsfertige Zustand musste erst wieder hergestellt werden - sprich die Sicherung musste manuell wieder eingeschalten werden:
4. Ertragsausfall
a) Ertragsausfall ist die Einspeisevergütung, die der Versicherungsnehmer nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand der Photovoltaikanlage wiederhergestellt oder eine zerstörte Photovoltaikanlage durch eine gleichartige ersetzt werden muss Unterbrechungsschaden).
Zweitens - der Trafo hätte sich wieder anschalten müssen, da es dafür eine Automatik gibt die getestet und gewartet wurde. Diese hat aber nicht funktioniert. Sind hier Ersatzansprüche an den Solarteur denkbar?
Was meinen und was raten Sie?
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Gerster
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sicherlich ist hier nicht direkt von einem Sachschaden ohne weiteres auszugehen, aber von einer Fehlfunktion der Anlage.
Diese Fehlfunktionen führte zu einem Ausfall der Anlage.
Es muss also hier zwischen einem Mangel (Fehlfunktion) der Anlage selbst unterschieden werden und einem Sachschaden, also einem unfreiwilligen Vermögensopfer, und damit substantiellen Schaden an der Anlage selbst.
Hier liegt Ersteres vor, was meines Erachtens nach schon nachgewiesen ist. Dann greift aber § 2 Abs. 5.
“i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schaden-
ersatz leistet.“
Darauf hätte Sie die Versicherung hinweisen müssen, wobei sie dieses aber jetzt selbst so erledigen sollten.
Gegebenenfalls müsste dann zunächst der Händler beziehungsweise Lieferant angeschrieben werden, um im Wege der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung, die für den Händler/Lieferanten verpflichtend ist, Der Nachbesserung des Mangels zu erzielen. Scheitert diese zweimal oder wird sie ernsthaft und endgültig verweigert, dann wäre es ein Versicherungsfall beziehungsweise könnten Sie auch vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern und/oder Schadensersatz verlangen , also vom Händler/Lieferanten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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gerne kann ich Ihnen für die außergerichtliche Vertretung ein Angebot unterbreiten.
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Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
eigentlich wollte ich gerade den Auftrag an Sie erteilen, aber da sind nun zwei Dinge:
1.) Die Idee dass der Lieferant des Trafos in Regress zu nehmen ist, hat sich wohl zerschlagen. Seit 2015 habe ich einen inzwischen habe ich einen anderen Dienstleister, der die Wiederanschaltungsautomatik des Trafos nach Störung richtig vorgenommen und überprüft hat. Es hat auch funktioniert, es gibt aber (nach seiner Aussage) Fälle in denen nach besonderen Vorkommnissen eine manuelle Wiederanschaltung, sozusagen als Quittierung, erfolgen muss. Die Anschaltautomatik funktioniert also nicht immer und das ist so auch gewollt oder gar Vorschrift. Ein solcher Fall hat hier wohl vorgelegen.
2.) Alternativ könnte man aber gegen die Versicherung vorgehen, da:
- Abschnitt A, § 2 Nr. 1: "der Versicherer leistet Entschädigung bei unvorhergesehen eintretenden BESCHÄDIGUNGEN oder Zerstörungen an der versicherten Photovoltaikanlage (SACHSCHADEN)".
- Juristische Definition: "eine BESCHÄDIGUNG ist jede Einwirkung auf eine Sache, die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert ODER IHRE BESTIMMUNGSGEMÄßE BRAUCHBARKEIT NICHT NUR GERINGFÜGIG BEEINTRÄCHTIGT. Eine Substanzverletzung ist nicht erforderlich." Na das ist doch prima - eine Automatiksicherung die auslöst um die Beschädigung der Technik und der PV-Anlage zu verhindern ist zwar nicht zerstört, aber die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit ist wohl mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Schließlich ist die gesamte Anlage damit vom Netz gegangen. Eine geringfügige Beeinträchtigung könnte man in dem Fall sehen, wenn die Anlage kurze Zeit wieder zuschaltet, wenn die Ursache beseitigt ist und nicht so gravierend war, so dass die Automatik wieder von selbst zuschaltet. Dieser Ausfallschaden wäre dann vom Nutzer zu tragen. Wenn die Automatik aber nicht anschalten darf, da es einer manuellen Quittierung nach Überprüfung der Anlage bedarf, dann handelt es sich eben nicht um eine Geringfügigkeit, da der Ausfall erst detektiert werden muss und dann ein Solarteur anfahren und die Ursache finden und die Anlage wieder manuell zuschalten muss. Ein Normalsterblicher darf gar nicht an den Trafo ran, sondern nur sogenannte "Schaltberechtigte" extra fortgebildete Elektrikermeister.
- Nachweis, dass eine versicherte Ursache Auslöser war. Was möglich war haben wir versucht, aber der Elektriker als auch der Netzbetreiber können keine Ursache finden. Gemäß Abschnitt A, § 2 Nr. 2 zu elektronischen Bauelementen steht, dass "wenn der Beweis nicht zu erbringen ist, dann genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist."
- "durch einen versicherten SACHschaden verursachten Ertragsausfall" (siehe Abschnitt A, § 2 Nr. 1) ist laut Nr. 4 des § die Einspeisevergütung, die der Versicherungsnehmer nicht erwirtschaften kann, weil der FRÜHERE BETRIEBSFERTIGE ZUSTAND der PV-Anlage wiederhergestellt … werden muss".
Sehen Sie Nr. 2 genauso wie ich? Welche Aussichten haben wir? Was kostet es wenn wir die Versicherung angehen
a.) außergerichtlich
b.) gerichtlich
c.) beides
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Gerster
Bühläckerstraße 8
D-88400 Biberach
Mobil: +49/177/4154828
Fon: +49/7351/ 7970445
Fax: +49/7351/299082
wenn ich hier nochmals eine Beratung abgeben soll, muss dieses leider gesondert vergütet werden - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Im Übrigen verweise ich auf das Ihnen gesondert unterbreitete Angebot über diese Plattform. Am Streitwert und den damit entstehenden Anwaltskosten ändert sich nichts.
Wenn gerichtlich vorgegangen werden soll, kann ich ihm das gerne nochmals gesondert berechnen, kein Problem.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
ich veranschlage dann nochmals 63,- €, wenn das für Sie in Ordnung ist.
Über die gerichtlichen Kosten informiere ich Sie dann hier bzw. gesondert im Rahmen der neuen Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Jedoch muss hier meines Erachtens doch noch eine weitergehende Bewertung vorgenommen werden, auch hinsichtlich der gerichtlichen Schritte.
Hier der Link für die X-Mail:
https://www.yourxpert.de/angebot-einholen?expert_id=448
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt